Der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts, Professor Dr. Rainer Schlegel gehört nicht zu denen, die die Dinge schönreden. Eines der Ergebnisse ist: Weder Subsidiarität noch Trägervielfalt haben im Krankenhausplanungsrecht eine einklagbare Schutzwirkung.
Für die Länder gelten ausschließlich die Kriterien Bedarf, Qualität und Leistungsfähigkeit. Die Trägerform spielt bei Planungsentscheidungen keine Rolle.
„Das Krankenhausrecht kennt keinen Vorrang freigemeinnütziger Träger. Trägervielfalt hat rechtlich nur eine nachgeordnete Bedeutung, wenn die Qualität zweier Anbieter identisch ist“, erläuterte Schlegel. Damit bestätigt er eine Entwicklung, die freigemeinnützige Einrichtungen seit Jahren spüren: Die historische Rolle kirchlicher und gemeinnütziger Häuser entfaltet im geltenden Recht keine Schutzwirkung“.
Der DEKV-Vorstand hatte Rainer Schlegel im Sommer 2025 beauftragt, umfassend zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch für freigemeinnützige, evangelische und private Krankenhäuser bei der Auswahl- und den Ermessensentscheidungen der Landesbehörden bestehe.
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Historische Verantwortung und Zukunft der Trägervielfalt
Frau Professorin Dr. Annette Noller, Vorstandsvorsitzende des Diakonischen Werks Württemberg, stellte die Bedeutung freigemeinnütziger und kirchlicher Träger in den historischen Kontext des deutschen Sozialstaats. Sie betonte: „Trägervielfalt ist kein dekoratives Prinzip. Sie ist ein tragender Bestandteil unseres Sozialstaats – gerade dort, wo Versorgung nicht profitgetrieben erfolgt.“
Noller warnte vor einer Erosion der Trägervielfalt: Wenn kommunale Häuser durch Defizitausgleiche abgesichert seien, während freigemeinnützige Häuser Insolvenzen riskieren, entstehe eine Fehlsteuerung, die das System langfristig verändere.