Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe

Der 124. Deutsche Ärztetag hat das Verbot der Suizidhilfe aus der (Muster-)Berufsordnung gestrichen. Notwendig wurde dies, da das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben abgeleitet hat. Als Konsequenz daraus ist Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und somit ungültig. Zugleich betont der Deutsche Ärztetag, dass „ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist“. Paragraf 1 Abs. 2 der (Muster)Berufsordnung definiert die Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten eindeutig dahingehend das Leben und die Gesundheit zu schützen oder wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. „Der DEKV begrüßt die Beschlüsse des Ärztetags zum assistierten Suizid, die mit der Streichung des Verbotes der Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung zugleich beschließen, dass die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei. Damit wird in begründeten Einzelfällen bei terminal Erkrankten eine Ausnahme ermöglicht“, erklärt Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV).

Palliativmedizinische Betreuung als Alternative zum Suizid

„Die Haltung des Ärztetages entspricht dem Beschluss des Vorstandes des DEKV, dass der assistierte Suizid kein Regelangebot der evangelischen Krankenhäuser sein kann. Die moderne Palliativmedizin bietet vielfältige Möglichkeiten als Alternative zum Suizid. Dabei schließen die palliativmedizinischen Möglichkeiten auch Therapiebegrenzungen bis hin zur palliativen Sedierung sowie einen Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen ein“, so Radbruch weiter. Er betont: „In den wenigen Fällen, in denen es trotz qualitativ hochwertiger Palliativmedizin dazu kommt, dass Menschen mit schweren Erkrankungen kurz vor dem Tod um Hilfe beim Suizid bitten, kommen die handelnden Personen in eine Dilemmasituation. Diese wenigen begründeten Ausnahmefälle entziehen sich als Grenzfall des menschlichen Lebens der moralischen Beurteilung. Die genauen organisationsethischen Implikationen dieser Grenzfälle können erst geklärt werden, nachdem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderung des Gesetzes vorliegt. Dabei sollte aber sichergestellt werden, dass es sich einerseits um eine Ausnahmesituation handelt und andererseits eine ethisch begründete Handlung eines Arztes nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt.“

Berlin, den 06. Mai 2021

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