Gemeinsam nehmen die Diakonie Deutschland sowie der Deutsche Evangelische Verband für Altenarbeit und Pflege e.V. (DEVAP) und der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) zum Referentenentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20.10.2025 Stellung.
A. Einleitung und Zusammenfassung
Wir danken den Ministerien ausdrücklich, dass die Pflegefachassistenzausbildungs- und Prüfungsverordnung zügig nach dem Pflegefachassistenzgesetz vorgelegt wurde. Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung und ihre Finanzierung über den Ausbildungsfonds sind wesentliche Schritte, um den Pflegeberuf aufzuwerten und dringend benötigtes qualifiziertes Personal zu gewinnen. Angesichts des anhaltenden Personalmangels in der Pflege ist eine erfolgreiche Umsetzung für die künftige Versorgung essenziell. Die Ausbildung bietet einen niedrigschwelligen Einstieg in die professionelle Pflege, und ermöglicht eine lückenlose berufliche Weiterentwicklung bis hin zu einer akademischen Pflegekarriere.
Eine erfolgreiche und effiziente Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsfonds ist wichtig und richtig für die pflegerische Versorgung in allen Settings. Wir möchten dabei aber erneut auf zwei wichtige Punkte hinweisen, die in diesem Zusammenhang umgesetzt werden müssen, damit die pflegerische Versorgung und die Pflegeausbildung in Deutschland nachhaltig und zukunftsfähig bleiben.
Zum einen muss die Finanzierung der Ausbildung so ausgestaltet werden, dass Pflegebedürftige vollständig von Kosten entlastet werden. Bereits jetzt sind die Eigenanteile in der stationären Pflege sehr hoch – laut der Datenanalyse des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) lagen sie im Juli 2025 im Mittel bei etwa 3.100 € monatlich. Mit der Integration zusätzlicher Ausbildungen in den Ausbildungsfonds ist zu erwarten, dass diese Kosten weiter steigen. Eine gesicherte steuerfinanzierte Entlastung ist daher zwingend, um zu verhindern, dass Pflegebedürftige zunehmend auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Zum anderen ist eine angemessene Begleitung der Auszubildenden für den Ausbildungserfolg unerlässlich. Insbesondere die Refinanzierung von Schulsozialarbeit muss bundesweit verbindlich geregelt werden, da viele Auszubildende – insbesondere solche mit geringerem Bildungsniveau oder Migrationshintergrund – auf intensive Unterstützung angewiesen sind. Ohne ausreichende sozialpädagogische Betreuung sind die Abbruchquoten weiterhin zu hoch und der angestrebte Gewinn an Fachkräften gerät in Gefahr. Die bestehenden länderspezifischen Strukturen sehen keine gesicherte Finanzierung für Pflegeschulen vor, weshalb eine bundesweite Regelung notwendig ist. Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache sowie sozialpädagogische Begleitung sind somit für viele Auszubildende essenziell, werden aber im Ausbildungsfonds bislang nicht anerkannt.
Wir regen daher an, im Pflegefachassistenzgesetz ausdrücklich festzuschreiben, dass zur Qualitätssicherung auch die Finanzierung von Sprachunterricht und Schulsozialarbeit gehört. Nur mit diesen Schritten kann der notwendige Beitrag zur Sicherung der medizinischen Versorgung nachhaltig gelingen.
Zudem sehen wir weiterhin die Einbeziehung und Unterstützung der Pflegefachassistenz bei der Durchführung von Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG sehr kritisch. Die bereits in § 4 Abs. 3 Nr. 1 a) und d) des Pflegefachassistenzgesetzes formulierten Kompetenzen weichen die zwingend von Pflegefachpersonen durchzuführenden Vorbehaltsaufgaben aus unserer Sicht zu sehr auf. Die Unschärfe wird in der Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht aufgelöst, so dass wir die Streichung der Kompetenzen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 a) und d) des Pflegefachassistenzgesetzes fordern. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass eine durch Personalmangel motivierte Übertragung von Vorbehaltsaufgaben auf die Pflegefachassistent:in erfolgt. Pflegefachassistenzkräfte unterstützen bei den Vorbehaltsaufgaben im Rahmen der ihnen übertragenen pflegerischen Maßnahmen und Kompetenzen zur Dokumentation und Informationsweitergabe. Es ist daher nicht erkennbar, welche weitergehenden Kompetenzen durch diese Ausbildungsziele vermittelt werden sollen und wie sie klar und eindeutig von den Vorbehaltsaufgaben abzugrenzen sind.
Zugleich suggerieren die Aufgaben im Kompetenzbereich I Nummer 4: In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln, dass Pflegefachassistent:nnen hier vollständig eigenverantwortlich handeln dürfen. Da die Letztverantwortung allerdings bei den Pflegefachkräften liegt, müssen Pflegefachassistent:innen ihren Handlungsspielraum und die Notwendigkeit der Einbeziehung von Pflegefachkräfte einschätzen können. Im Kompetenzbereich I Nummer 4 ist zu ergänzen, dass Pflegefachassistent:innen in Absprache mit den verantwortlichen Pflegefachpersonen handeln sollen.
B. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz
Teil 1: Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassisten oder zur Pflegefachassistenzperson
I. § 1 Inhalt der Ausbildung
1. Definition und Einordnung von nicht-komplexen und komplexen Pflegesituationen
Die grundsätzliche Einordnung der Pflegesituationen in nicht komplex und komplex lässt sich in der Praxis nicht adäquat umsetzen, da bislang eine empirisch entwickelte, pflegewissenschaftliche Definition komplexer Pflegesituationen oder etablierte Instrumente zur Klassifizierung der Komplexitätsniveaus von Pflegesituationen nicht vorliegt. Die Unterscheidung führt zu Unsicherheiten in der Praxis. Für eine bessere und klarere Abgrenzung des Aufgabenprofils der Pflegefachassistenz halten wir eine zusätzliche erklärende Formulierung zum Begriff der „nicht-komplexen“ Pflegesituationen für sinnvoll und schlagen dafür den Terminus „stabile, standardisierte Pflegesituation“ vor (§ 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, § 38 Abs. 2, § 55 Abs.2, § 72 Abs. 1 und Anlage 1).
Zugleich wäre eine fachliche Hilfestellung zum Umgang mit der Einordnung der unterschiedlichen Komplexitätsgrade hilfreich, die zur Vereinheitlichung und Standardisierung der Klassifizierungen führen würde. Aus unserer Sicht wäre eine Beauftragung der Fachkommission zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für die Praxis sehr unterstützend.
2. Ethische Grundhaltung
Eine ethische Grundhaltung ist nach unserer Ansicht die Grundlage einer pflegerischen Versorgung. Aus ihr leitet sich die Begründung für professionelles, pflegerisches Handeln ab. Als diakonische Verbände ist uns daher eine stärkere Verankerung ethisch reflektierten Handelns in den Kompetenzzielen der Pflegefachassistenzausbildung ein wichtiges Anliegen.
Formulierungsvorschläge zu Anlage 1:
Kompetenzbereich IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von qualitätssichernden, ethischen und qualitätsbezogenen Vorgaben reflektieren und begründen.
Kompetenzbereich V. Das eigene Handeln an fachlichen und ethischen Grundlagen orientieren sowie die eigene Entwicklung reflektieren.
II. § 2 in Verbindung mit Anlage 3, § 4 Absatz 2 – Praktischer Einsatz und Stundenverteilung
Wir begrüßen es sehr, dass mindestens die Hälfte der vorgesehenen Stundenzahl für die Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung vorgesehen ist.
Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Möglichkeit in der Anlage 3, den Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege um die Hälfte der Pflichtstunden zugunsten des freiwilligen Einsatzes im speziellen Setting zu reduzieren. In Verbindung mit dem freiwilligen Einsatz in einer speziellen Einrichtung im stationären Setting (z.B. Hospiz) könnte der Pflichteinsatz damit im ambulanten Bereich insgesamt auf 120 Stunden reduziert werden, was den Anforderungen an eine generalistische Ausbildung nicht gerecht wird. Zudem stellt die Versorgung in der ambulanten Pflege für Pflegefachassistent:innen eine große Herausforderung dar, da sie dort ein hohes Maß an Eigenverantwortung übernehmen müssen. Vor diesem Hintergrund muss der Pflichteinsatz von mindestens 240 h auch in der ambulanten Akut- und Langzeitpflege zwingend eingehalten werden.
Formulierungsvorschlag zu Anlage 3:
Die Sternchen – Regelung in der Anlage 3 Nummer III ist zu streichen.
III. § 2 Abs. 5 Gliederung der Ausbildung – Nachtdienst
Die Vorgaben für eine Mindeststundenzahl im Nachtdienst führen zu Umsetzungsproblemen und nicht nachvollziehbaren Ungleichheiten zwischen der Pflegefach- und Pflegefachassistenzausbildung. Die meisten Auszubildenden sind oftmals bis zum Abschluss der Ausbildung minderjährig und von dieser Regelung aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausgeschlossen. In der Ausbildung zur Pflegefachperson sind Nachtwachen erst nach einer 18-monatigen Ausbildungszeit pädagogisch notwendig bzw. rechtlich möglich. Dies stellt eine sich widersprechende Gesetzeslage dar. Wird eine verkürzte Ausbildung zur Pflegefachperson angeschlossen, ergeben sich zudem Probleme mit der Anrechnung der Nachtdienste. Pflegefachauszubildende die ihre Ausbildung abbrechen und die Anerkennung als Pflegefachassistenten nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 PflFAssG beantragen, haben keinen Nachtdienst abgeleistet, da dieser in der Pflegefachausbildung nach § 1 Absatz 6 PflAPrV erst nach der Hälfte der Ausbildungszeit erfolgen soll. Des Weiteren stellt die Sicherstellung der Nachtdienststunden für die ambulanten Träger der praktischen Ausbildung eine große Hürde dar, da diese in der Regel keine Nachtdienste anbieten können.
Formulierungsvorschlag zu § 2 Abs.5:
Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes sollen können ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 40, höchstens 60 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.
IV. § 6 Qualifikation zur Praxisanleitung
Die Übergangsregelung in Absatz 3 halten wir für unnötig. Zum einen ist der Zeitraum bis Ende 2029 so eng bemessen, dass die Regelung nur für einen Ausbildungsgang greift. Sie stellt daher keine große Entlastung dar. Zum anderen halten wir die pädagogische Zusatzausbildung als wesentliche Voraussetzung für eine gute fachliche Praxisanleitung, die zwingend eingehalten werden sollte. Die Übergangsregelung sollte daher gestrichen werden.
Teil 2: Staatliche Prüfung
V. §§ 9 und § 17 Absatz 2 Nummer 2: Jahreszeugnis und Zulassung zur staatlichen Prüfung
Eine Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist, dass im Jahreszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend“ erreicht worden ist. Wird das erste Ausbildungsjahr demnach mit einem mangelhaft oder schlechter abgeschlossen, so ist eine Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen. Eine weitere Ausbildung ist somit sinnlos, da keine Zulassungschancen mehr bestehen. Eine mangelhafte Ausbildungsleistung nach 12 Monaten beendet aber nicht das Ausbildungsverhältnis. Die Ausbildungsbereitschaft bezüglich einer solchen Person, die trotz einer weiteren 6-monatigen Ausbildung keine Chancen mehr auf einen erfolgreichen Abschluss hat, wird bei den Trägern der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule sinken und Ausbildungskapazitäten/-ressourcen binden. Es sind daher ggfls. Möglichkeiten zu schaffen, die zumindest bei einem knappen Ausfall (4.5 Punkte) trotzdem eine Zulassung zur Prüfung ermöglichen. Ansonsten bedarf es einer klaren Regelung, dass das Ausbildungsverhältnis bei fehlender Zulassungsmöglichkeit mit dem Ende des Ausbildungsjahres beendet ist.
VI. § 13 Praktische Fachprüferin oder Fachprüfer im Prüfungsausschuss
Für die praktische Fachprüferin oder Fachprüfer sind nach § 13 Abs. 3 alle Personen zugelassen, die als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach § 6 tätig sind. Dies umfasst auch praxisanleitende Personen nach § 6 Abs. 4 mit der Qualifikation zur Pflegefachassistenz oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt. Aus pädagogischer Sicht sehen wird eine Berufung dieser Personengruppe als praktische Fachprüferin oder Fachprüfer als nicht geeignet an. Eine fachpraktische Prüfung sollte von Personen konzipiert, abgenommen und bewertet werden, die die abgeprüften Pflegehandlungen im fachlichen Gesamtkontext verorten können. Diese Aufgabe kann aus unserer Sicht nur von mindestens 3-jährig ausgebildeten Pflegefachkräften geleistet werden. Darüber hinaus können praxisanleitende Personen nach § 6 Abs. 4 Prüfungsaspekte zur Behandlungspflege nicht abnehmen, da die Praxisanleitung dort nur durch Praxisanleitende nach § 6 Abs. 1-3 erfolgen kann. Daher bitten wir darum, den Kreis der praktischen Fachprüfenden entsprechend einzuschränken.
Formulierungsvorschlag zu § 13:
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach § 6 Absätze 1-3 tätig ist.
VII. §21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 21 Abs, 1 Nr. 1 empfehlen wir direkt im Verordnungstext zu konkretisieren, dass auch ein Rücktritt von beiden Aufsichtsarbeiten möglich ist.
Formulierungsvorschlag zu § 21 Abs. 1:
1. von einer oder beiden Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
VIII. § 27 Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung – Prüfungsdauer
Nach § 27 Abs. 5 dauert die erste Aufsichtsarbeit 180 Minuten. Die zweite Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. In der Ausbildung und Studium nach Pflegeberufegesetz verteilt sich die Prüfungszeit auf 3 Termine mit je mindestens 120 Minuten (§ 14 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 Pflegeberufe -Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV). Damit ist der Zeitumfang in der ersten Aufsichtsarbeit länger als in der 3-jährigen Pflegeausbildung und sogar im Pflegestudium. Auf Grundlage unserer langjährigen Ausbildungserfahrung in den diakonischen Pflegeschulen kommen wir zu der Einschätzung, dass der vorgesehene Zeitumfang für Auszubildende der Pflegefachassistenz zu hoch angesetzt ist. Aus unserer Sicht sollte dieser Umfang reduziert werden, um die Auszubildenden nicht zu überfordern. Zudem sollte klargestellt werden, dass das vergleichsweise hohe Zeitkontingent auch der im Vergleich zu Auszubildenden oder Studierenden der Pflege differierenden Bearbeitungsgeschwindigkeit Rechnung tragen soll.
Formulierungsvorschlag zu § 27:
(5) Die erste Aufsichtsarbeit dauert 180 120 Minuten. Die zweite Aufsichtsarbeit dauert 120 90 Minuten. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie eine, den Kompetenzen der Auszubildenen entsprechenden Bearbeitungsgeschwindigkeit, Rechnung tragen.
IX. § 39 – Fachprüferinnen und Fachprüfer im praktischen Teil der staatlichen Prüfung
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung muss nach § 39 Abs. 4 von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. Aus unserer Sicht muss auch eine schulische Fachprüferin oder Fachprüfer an der Prüfung teilnehmen. Die Schule trägt die Gesamtverantwortung der Ausbildung (§ 9 Abs. 1 Pflegefachassistenzgesetz) und sollte damit auch den Ablauf der Prüfung mitgestalten können. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Prüfungsinhalte des praktischen Teils der Prüfung mit dem Curriculum der Schule übereinstimmen.
Formulierungsvorschlag zu § 39 Abs. 4:
(4) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist und eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist.
X. §§9, 25, 35 ff – Benotung der staatlichen Abschlussprüfung
Die Abschlussnote der staatlichen Prüfung ist Grundlage für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als „Pflegefachassistenz“ und kennzeichnet den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Im Falle eines Nichtbestehens muss die Benotung rechtssicher und nachvollziehbar erfolgt sein, um mögliche rechtliche Konsequenzen auszuschließen. Der aktuelle Verordnungsentwurf beschreibt ein kompliziertes Verfahren der Notengebung, das an einigen Stellen missverständlich ist und aus unserer Sicht vereinfacht werden sollte. Wir bitten das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit daher zu prüfen, inwiefern die Übernahme des Benotungsprozesses aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Pflegeberufegesetz in den Benotungsprozess für die Pflegefachassistenzausbildung möglich wäre. Durch eine Harmonisierung der beiden Verfahren, könnten die bereits etablierten Prozesse in den Pflegeschulen und bei den Trägern der praktischen Ausbildung genutzt werden, was zu einer Reduktion des administrativen Aufwands beiträgt.
Sollte dies nicht in Betracht kommen, so bitten wir, zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Berechnung der Prüfungsergebnisse, um die Anpassung der folgenden Punkte. Wir sehen es dabei auch als wichtig an, dass die Verordnung in der Praxis auch ohne Begründungsteil so verständlich und nachvollziehbar wie möglich ist.
1. Vornote und Jahresnote
Nach § 9 erhalten die Auszubildenden zum Abschluss des ersten Ausbildungsjahres ein Jahreszeugnis über die erbrachten Leistungen. Für die im Unterricht erbrachten Leistungen, theoretischer und praktischer Unterrricht, und die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden. Bei der Bildung der Vornote nach § 25 wird für jeden der 3 Teile der staatlichen Prüfung, schriftlich, mündlich und praktisch eine Vornote gebildet. Für den praktischen Teil entspricht die Vornote der Jahresnote für die praktischen Einsätze. Beim schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung wird für die Vornote der Durchschnitt der Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht verwendet.
Aus dem hier dargelegten Verfahren ergeben sich für die praktische Umsetzung Unsicherheiten. Es sollte klar dargelegt werden, wie viele Einzelnoten im Jahreszeugnis ausgewiesen werden. Darüber hinaus sollte der Begriff Jahresnote in § 9 eindeutig definiert werden. Zusätzlich sollte der Berechnungsmodus für die Vornoten angepasst werden, um Missverständnisse vorzubeugen. Bei der Berechnung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung (§ 25 Abs.3) ist nicht ersichtlich, welche Noten für die Berechnung herangezogen werden, da das Jahreszeugnis nach § 9 Abs. 2 nur eine Note für die Leistungen in der praktischen Ausbildung vorsieht.
Formulierungsvorschlag § 9 Absatz 2:
(2) Für die im theoretischen Unterricht und im praktischen Unterricht erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ist jeweils eine Jahresnote zu bilden und im Jahreszeugnis auszuweisen. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der für die nach der Hälfte der Ausbildungszeit erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 8 festgelegt. Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder.
Formulierungsvorschlag zu § 25 Abs. 2 und 3:
(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel aus der Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht zu bilden. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist sowohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist die Jahresnote für die praktischen Einsätze zu verwenden. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Der im Zeugnis nach § 9 ausgewiesenen Jahresnote ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung.
2. Benotung und Ermittlung der Noten der Teile der staatlichen Prüfung
Die §§ 30, 32, 35, 36, 40 und 41 beschreiben den Prozess zur Bildung der Prüfungsnote für den
schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und dazu, wie die jeweiligen Prüfungsleistungen mit der Vornote verrechnet werden. Für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung ist dies gut nachvollziehbar, auch wenn wir empfehlen würden § 30 und § 32 zusammenzufassen oder im Text als aufeinanderfolgende Paragrafen zu verorten. Bei der Ermittlung der Noten der mündlichen und praktischen Prüfungen (§§ 35, 40) sehen wir aber die Möglichkeit für Missverständnisse und Unklarheiten bei der Notenbildung und der Bewertung, ob der mündliche und praktische Teil der Prüfung bestanden ist (§§ 36, 41), auch in Kombination mit dem Begründungsteil. Wir stimmen unbedingt zu, dass eine gute Vornote eine mangelhafte Leistung in der Abschlussprüfung nicht kompensieren soll. Dies soll durch den Verweis von § 36 bzw. § 41 auf § 35 Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 1 sichergestellt werden, in dem auf die Bewertung der einzelnen Prüfer:innen verwiesen wird. Im Begründungsteil zu § 36 bzw. § 41 scheint dies aber anders intendiert, indem auf eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Prüfungsteils abgestellt wird. Zusätzlich weichen die Begründungen zu § 35 und § 40 bei analogem Verfahren voneinander ab.
Damit geht die Intention des Gesetzgebers mit Blick auf die Bewertung von mangelhaften Einzelleistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung nicht eindeutig hervor.
Daher schlagen wir ein an § 30 und § 32 angelehntes Berechnungs- und Bewertungsverfahren für § 35 und § 40 i.V.m. §§ 36 und 41 vor.
Formulierungsvorschlag zu § 35:
1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist, unabhängig voneinander benotet.
(2) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach Absatz 1 von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) (3) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bildet aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 1 eine Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung. Dafür wird das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bildet dann die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung. In die Note fließen ein:
1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachten Leistung nach Absatz 3 mit 75 Prozent und
2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Formulierungsvorschlag zu § 36:
§ 36 entfällt
Formulierungsvorschlag zu § 40:
(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist, unabhängig voneinander benotet.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach Absatz 1 von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) (3) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bildet aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 1 eine Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung. Dafür wird das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bildet dann die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung. In die Note fließen ein:
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung nach Absatz 3 mit 75 Prozent und
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Formulierungsvorschlag zu § 41:
§ 41 entfällt
Teil 4: Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
XI. § 72 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
In Absatz 3 wird die Festlegung der Anzahl der Aufgabenstellungen und der Kompetenzbereiche der Anlage 1, auf die sich der praktische Teil der Kenntnisprüfung erstreckt, auf die zuständige Behörde übertragen.
Um die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung einheitlicher zu gestalten und dadurch die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen, regen wir an, den Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung genauer zu bestimmen, so wie dies in § 45a PflAPrV in Bezug auf § 40 Absatz 3 Satz 2 des PflBG als anwendungsorientierte Parcoursprüfung erfolgt ist.