Am 23. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen neuen Referentenentwurf für das Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht.
Ziel ist es, Pflegefachkräften zu ermöglichen, bestimmte ärztliche Tätigkeiten künftig eigenverantwortlich zu übernehmen. Damit startet das BMG den abgebrochenen Gesetzgebungsprozess der letzten Legislaturperiode neu – mit nur wenigen Abweichungen im Gesetzentwurf.
Was sieht der Gesetzentwurf vor?
Die konkreten heilkundlichen Tätigkeiten und die dafür notwendigen Kompetenzen der Pflegefachkräfte sind nicht im Gesetzentwurf hinterlegt. Sie sollen nachlaufend vereinbart werden – separat für den Bereich Krankenhaus und den vertragsärztlichen Bereich einschließlich der häuslichen Krankenpflege:
Vertragsärztlicher Bereich und häusliche Krankenpflege:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband, die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen entwickeln gemeinsam einen Katalog heilkundlicher Leistungen, notwendiger Kompetenzen sowie Regeln zur Zusammenarbeit von Pflege und Ärzten. Frist: 31.12.2027.
Krankenhausbereich:
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und die PKV erstellen einen eigenen Katalog für das Krankenhaus. Insbesondere bei den notwendigen Kompetenzen sollen die Regelungen aus dem vertragsärztlichen Bereich übernommen werden, sofern keine begründeten Ausnahmen bestehen. Frist: 31.12.2028.
In beiden Prozessen haben die maßgeblichen Organisationen der Pflege auf Bundesebene und die Bundesärztekammer ein Stellungnahmerecht. Insbesondere die Regelungen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes vom 12. Dezember 2023 zur Heilkundeausübung im Bereich Demenz, Delir und Diabetes sollen Beachtung finden.
Weiter wird geregelt, dass von 2026 bis 2031 die wissenschaftliche Expertise zur Weiterentwicklung pflegerischer eigenverantwortlicher Leistungen gefördert werden soll – mit einem Budget von 10 Mio. Euro, getragen von GKV-SV und dem Bund der Pflegekassen. Pflegeverbände und Fachorganisationen müssen an diesem Prozess beteiligt werden. Die Ergebnisse sollen in die Regelungen zur Heilkundeausübung im Krankenhaus und vertragsärztlichen Bereich einfließen.
Weitere Regelungen des Pflegekompetenzgesetz betreffen den Bereich der ambulanten und der stationären Langzeitpflege nach SGB XI, sowie der häuslichen Krankenpflege.
Unsere Position als DEKV
Der DEKV hat am 14. Juli 2025 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eingereicht. Wir machen zwei zentrale Punkte deutlich.
Einheitlicher Leistungskatalog für alle Versorgungsbereiche:
Pflegefachkräfte sind generalistisch ausgebildet. Deshalb muss der Katalog für die eigenverantwortliche, pflegerische Heilkundeausübung für Krankenhaus, Langzeitpflege und ambulante Pflege einheitlich gestaltet werden. Ein gesonderter, nachgelagerter Prozess für Krankenhäuser, wie in § 112a SGB V, der sich am vertragsärztlichen Setting orientieren muss, wird von uns abgelehnt.
Personalbemessung muss angepasst werden:
Neue Aufgaben durch die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde bedeuten einen höheren Ressourcenaufwand im Pflegeteam. Die Pflegepersonalbedarfsbemessung (PPR 2.0) muss diese erweiterten Tätigkeiten abbilden können. Wir fordern daher einen gesetzlichen Weiterentwicklungsauftrag der Personalbedarfsbemessung im Krankenhaus an die Selbstverwaltungspartner DKG und GKV-SV.
Wie geht es weiter?
Eine mündliche Anhörung zum Referentenentwurf ist laut Bundesgesundheitsministerium nicht geplant. Die Beratung im Bundeskabinett ist laut Kabinettzeitplanung für den 6. August 2025 vorgesehen.