Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband e. V. (DEKV) dankt den Mitgliedern des Ausschusses für Gesundheit für die Möglichkeit zur Stellungnahme und begrüßt die zum 1. Januar 2027 vorgesehene Einführung einer Prüfquotenklasse von 1 Prozent für Krankenhäuser.

Jedoch wird die Ausweitung der Krankenhausabrechnungsprüfungen mit großer Sorge bewertet. Wir bitten daher, den nachfolgenden Vorschlag zu prüfen und aufzunehmen.

1. Zu Artikel 1a neu (§ 275c SGB V)
Einführung einer Prüfquotenklasse von 1 Prozent für Krankenhäuser mit geringen Auffälligkeiten in der Krankenhausabrechnung

Der DEKV begrüßt die angekündigte Ein-Prozent-Prüfquote als Ansatzpunkt, um das Prüfsystem weiterzuentwickeln und verlässliche Abrechnung mit weniger Prüfaufwand zu verbinden. Die gleichzeitig zum 1. Januar 2027 vorgesehene Ausweitung der Krankenhausabrechnungsprüfungen wird jedoch mit großer Sorge bewertet. Ein sachgerechtes Prüfsystem muss verhältnismäßig sein. Es darf nicht danach bewertet werden, welche Rechnungsminderungen Krankenkassen erzielen können. Ebenso entscheidend ist, welchen Aufwand die Verfahren verursachen und welche personellen Ressourcen sie in den Krankenhäusern binden.

Die Größenordnung der Veränderungen wird bei einer exemplarischen Anwendung der neuen Systematik auf die Prüfergebnisse des zweiten Quartals 2026 deutlich (siehe Tabelle 1: Prüfquoten von 2023 bis zum zweiten Quartal 2026 nach Anzahl Krankenhäuser in jeweiliger Prüfquotenklasse mit Überleitung auf die Regelung ab 1. Januar 2027). Von 1.524 erfassten Krankenhäusern würden 568 der Prüfquotenklasse bis 40 Prozent und weitere 532 dem ungedeckelten Bereich zugeordnet. Kumuliert entspricht dies 72,2 Prozent der erfassten Häuser. Aktuell sind in diesem Prüfquotenbereich 205 Krankenhäuser beziehungsweise 13,45 Prozent. Die Zahl der Einrichtungen im niedrigsten Prüfquotenbereich würde dagegen von 564 (37,0 Prozent) auf 193 (12,7 Prozent) zurückgehen.

Besonders problematisch ist das Zusammenwirken höherer Prüfquoten mit strengeren Zugangsschwellen. Ein Krankenhaus mit einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen von 70 Prozent kann nach der neuen Systematik statt einer Prüfquote von bis zu fünf Prozent künftig einer Quote von bis zu 20 Prozent unterliegen. Bei einem Anteil von 62 Prozent würde die zulässige Prüfquote sogar von fünf auf 40 Prozent steigen. Eine Vervierfachung oder Verachtfachung der möglichen Prüfintensität ergibt sich damit allein durch die Änderung der Regeln ohne jede Verschlechterung der zugrunde liegenden Prüfergebnisse.

Werden die erhöhten Prüfquoten ausgeschöpft, entsteht für die Krankenhäuser ein massiver zusätzlicher Aufwand. Es müssen Unterlagen zusammengestellt, Behandlungsverläufe medizinisch erläutert, Kodierentscheidungen begründet und strittige Sachverhalte bearbeitet werden. Bereits heute prägen Abrechnungsprüfungen und der Umgang mit ihren Ergebnissen die tägliche Praxis der Patientenversorgung in den Krankenhäusern.

Der DEKV sieht deshalb das Risiko, dass die Neuregelung zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen in Verwaltungsverfahren lenkt und noch mehr bürokratische Belastungen erzeugt. Eine Reform, die Entbürokratisierung zum Ziel hat, muss sich daran messen lassen, ob sie die Einrichtungen unter dem Strich entlastet. Eine niedrigere Prüfquote für eine kleine Gruppe von Krankenhäusern reicht dafür nicht aus, wenn gleichzeitig für den überwiegenden Teil der Krankenhäuser die Prüfbelastung erheblich steigt.

Krankenhäuser brauchen ein wirksames und faires Prüfsystem, keinen pauschal verschärften Prüfdruck. Maßstab muss sein, korrekte Abrechnung zu sichern und zugleich mehr Zeit und Ressourcen für die Versorgung der Patientinnen und Patienten freizusetzen.

Änderungsvorschlag:
§ 275c Absatz 2 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:

[…] „Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1. Januar 2027
1. bis zu 1 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bei 90 Prozent oder mehr liegt,
2. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 80 60 Prozent und unterhalb von 90 Prozent liegt,
3. bis zu 20 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 65 40 Prozent und unterhalb von 80 60 Prozent liegt,
4. bis zu 40 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung unterhalb von 65 40 Prozent liegt.“

Tabelle 1: Prüfquoten von 2023 bis zum zweiten Quartal 2026 nach Anzahl Krankenhäuser in jeweiliger Prüfquotenklasse mit Überleitung auf die Regelung ab 1. Januar 2027

 

Stellungnahme zum Download