Das müssen die neuen Qualitätsverträge leisten

Seit dem 15. August 2018 können deutsche Krankenhäuser und -kassen Qualitätsverträge zur besseren Patientenversorgung anbahnen.

Ein Bereich dieser Qualitätsverträge stellt die Versorgung von Menschen mit geistigen Behinderungen oder schweren Mehrfachbehinderungen dar.

Der DEKV hat fünf Bereiche definiert, in denen sich die Versorgung dieser Patientengruppe verbessern muss.

In Deutschland leben rund 7,8 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung. Für einige von ihnen könnte sich die Versorgungsqualität während Krankenhausaufenthalten bald verändern. Denn seit gestern dürfen deutsche Krankenhäuser und -kassen Qualitätsverträge verhandeln und abschließen, um die Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen zu verbessern. Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband e.V. (DEKV) setzt sich seit jeher für die Interessen dieser Patientengruppe ein und sieht auf Basis seiner Erfahrung in fünf Punkten Handlungsbedarf:

 

1. Strukturiertes Aufnahmemanagement

Häufig stellt bereits die Krankenhausaufnahme von Menschen mit geistigen Behinderungen oder schweren Mehrfachbehinderung eine große Herausforderung sowohl für Patienten als auch das zuständige Personal dar. So fällt es dieser Patientengruppe oft schwer, sich an eine neue Umgebung anzupassen. Gleichzeitig ist es für die betreuenden Ärzte und das Pflegepersonal oft schwierig, eine richtige Schmerzdiagnostik mit den Patienten durchzuführen und das Krankheitsbild korrekt einzuordnen. Daher müssen Ärzte und Pfleger bereits bei der Aufnahme dieser Patienten mehr Zeit für die Betreuung haben. Auch müsste möglich sein, eine vertraute Bezugsperson für den Menschen mit geistigen Behinderungen oder schweren Mehrfachbehinderung mit aufzunehmen. Dies erleichtert die Eingewöhnung und die Kommunikation zu Beginn des Aufenthalts im Krankenhaus.

 

2. Bezugsperson im Krankenhaus

Menschen mit geistigen Behinderungen haben oft Schwierigkeiten, sich an neue Personen zu gewöhnen. Umso wichtiger ist es, dass diese Menschen während eines Krankenhausaufenthaltes eine Bezugsperson haben, die sich verstärkt um sie kümmern kann. Diese Person muss entsprechend qualifiziert sein und genügend Zeit haben, um die fachgerechte Versorgung sicherstellen zu können. So muss es dieser Person möglich sein, Ansprechpartner für sämtliche Fragen zu sein, den Krankenhausaufenthalt zu koordinieren und stets für den Patienten zur Verfügung zu stehen. Es muss sich dabei allerdings nicht zwangsweise um eine interne Pflegekraft aus dem Krankenhaus handeln.

 

3. Kommunikation

Oft fällt es schwer, das Krankheitsbild von Menschen mit Behinderungen richtig zu diagnostizieren, einzuschätzen und zu behandeln, da zum Beispiel die Äußerung von Schmerzen für diese Menschen eine große Herausforderung darstellt. Daher muss unter anderem die Möglichkeit geschaffen werden, bei komplizierten Fällen Fallkonferenzen einberufen zu können. In diesen können sich mehrere Experten über das weitere Vorgehen austauschen, damit der Patient die bestmögliche Versorgung erhält.

 

4. Strukturiertes Entlassungsmanagement

So schwer es vielen Menschen mit Behinderungen fällt, sich in eine neue Umgebung einzugewöhnen, so schwer fällt es ihnen auch, sich aus einer gewohnten Umgebung zu verabschieden. Deshalb muss auch die Entlassung auf die individuellen Bedürfnisse dieser Patientengruppe angepasst werden und dafür muss zusätzliche Zeit eingeräumt werden. Auch muss   gewährleistet sein, dass die Patienteninformationen des Krankenhausaufenthaltes in die betreuende Einrichtung und zum behandelnden Arzt vor Ort zurückfließen. Nur so kann eine hochwertige Weiterversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt garantiert werden. Es darf keine Lücke in der Behandlungskette dieser Patienten entstehen. Hierfür müssen neue Bedingungen geschaffen werden, die über die bislang bestehenden Regelungen für das Entlassungsmanagement aus dem Oktober 2017 hinausgehen.

 

5. Aus-, Fort- und Weiterbildung

Um Menschen mit Behinderungen eine optimale Versorgung zu gewährleisten, ist es nötig, dass das Krankenhauspersonal regelmäßig fachlich geschult wird. Aus diesem Grund sind Aus-, Fort- und Weiterbildungen in diesem Bereich ungemein wichtig, um die Qualität der Versorgung zu sichern. Es sollte vonseiten der Krankenhausträger verbindlich vorgegeben werden, wie und in welchem Umfang die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an solchen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen.

Christoph Radbruch, Vorsitzender des DEKV, kommentiert: „Evangelische Krankenhäuser engagieren sich seit jeher bei der Versorgung von Menschen mit Behinderung. Unsere Pflegekräfte, Ärzte und Therapeuten verfügen über vertieftes Wissen und umfangreiche Erfahrung mit behinderungstypischen Krankheitsbildern und Problemlagen dieser Patientengruppe. Diese Patientengruppen bringen die gewohnten Abläufe im Krankenhaus durcheinander. Daher begrüßt der DEKV die Möglichkeit, nun Qualitätsverträge mit Krankenkassen zur zuwendungsorientierten Versorgung dieser Patientengruppe abschließen zu können. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg hin zum inklusiven Krankenhaus und dient der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Dadurch wird ermöglicht, dass der zusätzliche Zeitaufwand in Krankenhäusern zukünftig von den Krankenkassen finanziert wird.

Auf Basis unserer langjährigen Erfahrung, sehen wir in fünf Bereichen der Versorgung von Menschen mit Behinderungen Handlungsbedarf und raten Krankenhausträgern und Krankenkassen, die individuellen Qualitätsverträge mit Fokus auf diese Bereiche zu erstellen. Auf diese Weise kann die Qualität der Versorgung von Menschen mit Behinderung erhöht werden und die Erprobungszeit der Qualitätsverträge positive Ergebnisse hervorbringen.”

 

Das sind die Hintergründe der Schaffung von Qualitätsverträgen

Die Möglichkeit, Qualitätsverträge zwischen Krankenhäusern und -kassen zu schließen, wurde im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) im Jahr 2015 geschaffen. 2017 wählte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vier Bereiche aus, für die zunächst Qualitätsverträge modellhaft geschlossen werden dürfen:

  • Respirator-Entwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
  • Prävention des postoperativen Delirs von älteren Patientinnen und Patienten
  • Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus
  • Endoprothetische Gelenkversorgung

Nun haben sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft auf verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge geeinigt. Seit dem 15. August 2018 können Krankenhäuser und -kassen Qualitätsverträge verhandeln und abschließen, die ab dem 01.07.2019 gültig werden und befristet bis Ende Juni 2023 gelten. Dann werden die Ergebnisse der Modellvorhaben in einer Abschlussevaluation mit Blick auf zukünftige Versorgungsleistungen eingeordnet.

16. August 2018