Per Verordnung wird das Bundesgesundheitsministerium die ab 2020 geltenden Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus festlegen und legte am 09. September 2019 den Referentenentwurf dazu vor.

„Für den Deutschen Evangelischen Krankenhausverband ist es wichtig, dass die neuen Pflegepersonaluntergrenzen eine moderne Gestaltung der Pflege ermöglichen, wie sie in den Krankenhäusern bereits täglich gelebt wird. Dies bedeutet vor allem eine moderne, arbeitsteilige Gestaltung, die darauf abzielt, die examinierten Pflegefachkräfte zu entlasten und zu unterstützen. Nur so können sie sich auf ihre pflegerischen Kernaufgaben konzentrieren. Um dieses Ziel zu erreichen, werden neben Pflegehilfskräften in den Krankenhäusern weitere Gesundheitsfachkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen eingesetzt. Passend zum Bedarf auf den Stationen sind das zum Beispiel Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenzen, Notfallsanitäterinnen und -sanitäter oder Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen. Dieser Mix an Qualifikationen trägt maßgeblich dazu bei, alle Patientengruppen qualifiziert und bedarfsgerecht zu versorgen. Und nur so kann die Sicherheit der Patienten durch ausreichend Personal sichergestellt werden“, erklärt Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV).

 

Besondere Patientenbedürfnisse im interdisziplinären Team erfüllen

Ein Bereich, für den ab 2020 die Pflegepersonaluntergrenzen erstmals festgelegt werden sollen, ist die Neurologie. Hier werden unter anderem Patientinnen und Patienten mit Epilepsie und schweren geistigen Behinderungen betreut. Die Erfahrung aus den evangelischen Epilepsiezentren, in denen jährlich etwa 2.500 Patientinnen und Patienten mit dieser Hauptdiagnose versorgt werden, zeigt, dass diese Patientengruppe am besten in einem interdisziplinären Team qualifiziert und bedarfsgerecht versorgt werden kann: Für Ärzteschaft und Pflegefachkräfte wird die richtige Diagnose sowie die Einschätzung und Behandlung des vorliegenden Krankheitsbildes häufig erschwert. Ein Grund ist die oftmals eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Erkrankten. Hinzu kommt, dass sich Menschen mit Epilepsie und schweren geistigen Behinderungen oft herausfordernd verhalten: Sie versuchen wegzulaufen, schreien oder möchten sich nicht behandeln lassen. Eine Ursache für dieses Verhalten kann Angst vor der ungewohnten Situation im Krankenhaus und fremden Menschen sein. Für die Patientinnen und Patienten ist ihr Verhalten aber auch eine Form der Kommunikation, die ihre eingeschränkte Sprachfähigkeit ausgleicht. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger bringen durch ihre Ausbildung die Qualifikation mit, diese nonverbale Kommunikation zu entschlüsseln. Im interdisziplinären Team mit Pflegefachkräften, Ärztinnen und Ärzten tragen sie daher bei der prästationären und stationären Aufnahme, in der stationären Behandlung und im Entlassmanagement wesentlich zu einer bedarfsgerechten und qualifizierten Versorgung dieser besonders schutzbedürftigen Patientinnen und Patienten bei. „Um die bedarfsgerechte und qualifizierte Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen, müssen im Verordnungsverfahren der Pflegepersonaluntergrenzen weitere Gesundheitsfachberufe berücksichtigt werden. Ganz besonders liegen uns dabei vulnerable Patientengruppen wie Menschen mit Epilepsie und schweren geistigen Behinderungen am Herzen. Daher fordern wir, dass Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger bei der Versorgung von Menschen mit schweren Mehrfachbehinderungen für die Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen in der Neurologie ebenso angerechnet werden können wie Pflegehilfskräfte“, betont Radbruch.

Berlin, 30. September 2019

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