Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene muss nachgebessert werden

Mit dem Beschluss zur Anpassung der „Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) an das Pflegeberufegesetz wird Pflegefachleuten eine Karriere in der Neonatologie, also die Arbeit mit Frühgeborenen, erheblich erschwert. Das widerspricht der Zielsetzung der neuen Pflegeausbildung. Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) fordert, dass der Beschluss kurzfristig nachgebessert wird, um das Prinzip der generalistischen Pflege zu erhalten. Heute endet die im Beschluss genannte Frist zur Beanstandung des G-BA-Beschlusses durch das Bundesgesundheitsministerium.

Generalistische Pflegeausbildung: Menschen jeden Alters qualifiziert pflegen

Ziel des Pflegeberufegesetzes ist es, die Pflege zukunftsfähig und attraktiv zu machen. Durch die Reform wurden die Ausbildungen in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege zusammengeführt. Das bedeutet, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sollen mit ihrer generalistischen Ausbildung in allen drei Bereichen arbeiten können. Dazu der Vorsitzende des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbands (DEKV), Christoph Radbruch: „Wir befürworten die generalistische Ausbildung und qualifizieren seit Januar 2020 Menschen nach dem neuen Pflegeberufegesetz. In der Ausbildung lernen die Auszubildenden alle Bereiche kennen. Fort- und Weiterbildungen ermöglichen es, bestimmte Kenntnisse zu vertiefen und Zusatzqualifikationen zu erlangen. Nur mit dieser Flexibilität wird jungen Menschen eine berufliche Perspektive geboten, durch die sie sich ein Leben lang in der Pflege weiterentwickeln können. Dies ist Voraussetzung für attraktive Arbeitsbedingungen im Krankenhaus.“

Qualitätssicherungs-Richtlinie hebelt Reform der Pflegeausbildung aus

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR) legt fest, welche Qualifikationen das Pflegepersonal haben muss, um die besonders vulnerable Patientengruppe in der Neonatologie qualifiziert zu versorgen. Die Anpassung der QFR sollte dazu dienen, die nach dem Pflegeberufegesetz ausgebildeten Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner in diese Vorgaben zu integrieren. Doch so, wie die Anpassung am 17. Dezember 2020 vom G-BA verabschiedet wurde, wird dieses Ziel nicht erreicht. Mehr noch: Die Anpassung der QFR hebelt den Ansatz der generalistischen Pflegeausbildung aus. Sie sieht beispielsweise vor, dass in jeder Schicht eine ausgebildete Fachkraft der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege anwesend sein muss. Pflegefachfrauen und -männer erfüllen diese Vorgabe selbst dann nicht, wenn sie während der Ausbildung den überwiegenden Teil der Praxis in der Kinderkrankenpflege verbracht haben. Auch eine Weiterbildung in der Intensivversorgung von Kindern und jahrelange Berufserfahrung in der Pflege von Frühgeborenen stellen sie den Fachkräften der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nicht gleich. Das widerspricht der Idee, die der Reform der Pflegeberufe zugrunde lag ebenso wie dem Prinzip des lebenslangen Lernens. Darüber hinaus benachteiligt die Richtlinie Menschen, die eine moderne Ausbildung für sich gewählt haben. „Der DEKV fordert eine differenzierte Ausgestaltung der QFR-Richtlinie. Sie muss den Grundgedanken der generalistischen Ausbildung auch auf den Einsatz von Pflegefachfrauen und -männern in der Neonatologie anwenden und so eine der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gleichwertige Qualifikation dieser Berufsgruppe für die Tätigkeit in der Neonatologie ermöglichen“, so Radbruch.

Berlin, den 26. März 2021

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