Das geplante Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) soll die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen (MDK) und der Krankenkassen reformieren. Anlässlich der Expertenanhörung und Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss für Gesundheit am 14. Oktober 2019 fordert der Deutsche Evangelische Krankenhausverband eine Stärkung des Entlassmanagements im MDK-Reformgesetz, um die Versorgung vulnerabler Patientengruppen zu verbessern und wertvolle Ressourcen bei Medizinischem Dienst, Krankenkassen und Krankenhäusern zu sparen.
Fehlende nachstationäre Angebote belasten die Krankenhäuser
„Rund 22 Prozent der MDK-Prüfungen erfolgen aufgrund einer Überschreitung der oberen Grenzverweildauer.1 Wir haben uns diese Fälle in den evangelischen Krankenhäusern genau angesehen: Zwar ist die medizinische Versorgung der Patienten abgeschlossen, aber eine Entlassung aus dem Krankenhaus ist in vielen Fällen aus ethischer Sicht nicht vertretbar. Dies betrifft insbesondere besonders schutzbedürftige Patientinnen und Patienten. Typische Beispiele sind alte, multimorbide Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Pflegebedarfs nicht in ihr Zuhause zurückkehren können. Eine nahtlose Überleitung in eine Kurzzeitpflege, eine Wohngruppe, ein Pflegeheim oder – bei nicht heilbaren, lebensbedrohenden Erkrankungen – in ein Hospiz ist aufgrund mangelnder Kapazitäten oft nicht möglich. Daher bleiben die Betroffenen in stationärer Behandlung, bis ein passender Betreuungsplatz gefunden ist. Doch nicht nur ältere, mehrfach schwer erkrankte Menschen sind betroffen, sondern auch Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nach einem Krankenhausaufenthalt nicht in ihre Wohngruppen zurückkehren können. Das finanzielle Risiko für den verlängerten Krankenhausaufenthalt und eine verantwortungsbewusste Betreuung dieser vulnerablen Patientengruppen tragen die Krankenhäuser. Somit gehen fehlende Kapazitäten im nachstationären Bereich und eine erschwerte Sektor-übergreifende Zusammenarbeit allein zu Lasten der Krankenhäuser, da sie die entstehenden Kosten nicht vergütet bekommen. Die geplante Einführung von Prüfquoten und Aufschlägen wird dieses Risiko verstärken“, verdeutlicht Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV).
Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen beim Entlassmanagement stärken
Der Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung hat das Ziel, die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten. Zugleich regelt er den Anspruch der Patientinnen und Patienten auf ein Entlassmanagement durch das Krankenhaus und die Unterstützung dieser Maßnahmen durch die Krankenkasse. Laut §10, Absatz 1 ist es Aufgabe der Krankenkasse, gemeinsam mit dem Krankenhaus rechtzeitig vor der Entlassung des Patienten die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen. „Daher fordert der DEKV den Artikel 1, Nummer 23 § 275c Absatz 3 im MDK-Reformgesetz dahingehend anzupassen, dass eine Rechnungskürzung, die sich auf die obere Grenzverweildauer bezieht, nicht erfolgen darf, wenn die verlängerte stationäre Verweildauer darin begründet ist, dass eine Überleitung in eine notwendige Versorgung trotz Unterstützung der Kranken- und Pflegekassen nicht möglich ist. Diese Änderung im MDK-Reformgesetz führt aus unserer Sicht zu einer dringend notwendigen engeren Zusammenarbeit von Kranken- und Pflegekassen mit dem Entlassmanagement in den Krankenhäusern. Diese Stärkung des Entlassmanagements betont die gemeinsame Verantwortung für die Patientinnen und Patienten, verbessert deren Versorgung und schont die Behandlungsressourcen in den Krankenhäusern“, so Radbruch.
Berlin, 14. Oktober 2019
Quellen:
1 medinfoweb: Herbstumfrage 2018 zur Krankenhausrechnungsprüfung 2017.