Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz – legt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine grundlegende Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vor.
Anlässlich der Verbändeanhörung am 11. Juni 2019 im Bundesministerium für Gesundheit begrüßt der Deutsche Evangelische Krankenhausverband e. V. (DEKV) diese grundsätzlichen Änderungen außerordentlich. Dazu Christoph Radbruch, Vorstand des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes: „Wir sehen es positiv, dass durch das MDK-Reformgesetz der MDK gestärkt und zugleich seine Unabhängigkeit von den Krankenkassen betont werden soll. Diese Regelung wird ein Gewinn für die konsequente patientenzentrierte Krankenhausversorgung sein. Auch das Verrechnungsverbot für die Krankenkassen unterstützen die evangelischen Krankenhäuser, denn es stellt sicher, dass die Versichertengelder unmittelbar der Patientenversorgung zugutekommen. Bei einigen Punkten sehen wir aber auch Nachbesserungsbedarf. Eine Forderung ist, dass die Krankenhäuser als Leistungserbringer eine Stimme im Verwaltungsrat der künftigen Medizinischen Dienste (MD) haben. Damit wäre die Forderung in der Gesetzesbegründung erfüllt, dass „alle wesentlichen Gruppen, die von der Tätigkeit des MD betroffen sind“ dem Verwaltungsrat angehören.“
Ethisch-kritische MDK-Fälle fokussieren
Die Überprüfung ethisch-kritischer Fälle durch den MDK bindet in den Krankenhäusern Kapazitäten, die der zuwendungsorientierten Pflege zugutekommen sollten. „Unseren Mitarbeitenden liegen gerade vulnerable Patientengruppen wie multimorbide ältere oder demenziell veränderte Menschen besonders am Herzen. Diese betreuungsbedürftigen Patienten können nicht nach Hause entlassen werden, wenn nachgelagerte Sektoren nicht über freie Kapazitäten verfügen. Die Folge sind längere Verweildauern im Krankenhaus. Unsere Häuser fangen damit ein strukturelles Defizit auf und handeln ethisch verantwortlich. Sie stehen aber auch dem Risiko gegenüber, die entstehenden Kosten nicht vergütet zu bekommen. Daher fordern wir, dass bei Entscheidungen über solche Fälle zwingend eine klinisch-ethische Kompetenzstelle eingeschaltet werden muss“, so Radbruch. „Verantwortung für die Patienten muss auch bei der Erweiterung des AOP-Katalogs ambulant durchführbarer Operationen, die wir sehr begrüßen, im Mittelpunkt stehen. Besonders vor dem Hintergrund des demografischen Wandels müssen die zu entwickelnden allgemeinen Tatbestände, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich ist, den Patienten ganzheitlich berücksichtigen.“
Klarheit zur korrekten Abrechnung
„Eine Senkung der Prüfquoten unterstützen die evangelischen Krankenhäuser. Da ab 2021 die Prüfquote vom Anteil der korrekten Abrechnungen abhängen soll, ist eine Definition der korrekten Abrechnung notwendig. Die aktuelle Praxis mit zahlreichen BSG-Urteilen, um jede Konstellation des
Prüfergebnisses separat zu interpretieren zeigt, dass hier Klärungsbedarf besteht. Zudem fordern wir, die Verweildauerprüfung, deren Fälle 60 bis 70 Prozent der MDK-Prüfungen ausmachen, nicht in die Quote der korrekten Abrechnungen miteinzubeziehen“, betont Radbruch.
Die ausführliche Stellungnahme des DEKV ist beigefügt.
Berlin, 07. Juni 2019
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