Das geplante Pflegekompetenzgesetz soll Pflegefachkräften künftig ermöglichen, eigenverantwortlich Aufgaben zu übernehmen, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.
„Wir begrüßen die Erweiterung der Kompetenzen, insbesondere für Pflegefachkräfte mit Fachweiterbildung oder akademischer Qualifikation. Allerdings darf diese Ausweitung nicht ausschließlich auf die Anforderungen der ambulanten und stationären Langzeitpflege abgestimmt sein. Sie muss auch die Versorgung akut erkrankter Patientinnen und Patienten im Krankenhaus berücksichtigen“, betont Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV). Um dies zu gewährleisten, trägt Katja Rosenthal-Schleicher, Vorstandsmitglied des DEKV und Stellv. Pflegedirektorin im Evangelischen Klinikum Bielefeld, die Forderungen aus der Stellungnahme des DEKV in die heutige Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes:
Pflegekompetenzen in Krankenhäusern müssen Beachtung finden
Der Katalog der erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten, den Pflegefachkräfte künftig eigenständig erbringen dürfen, soll sowohl für die stationäre Langzeitpflege und die ambulante Pflege sowie die Pflege im Krankenhaus gelten. Dabei übernehmen Pflegekräfte in Krankenhäusern häufig andere Aufgaben als in der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Der DEKV kritisiert, dass keine Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhauspflege in die Entwicklung des Katalogs der erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten im Gesetzentwurf einbezogen sind. Daher fordert der Verband, dass Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ein Stellungnahmerecht erhalten. Nur so können die Besonderheiten der Pflege im Krankenhaus berücksichtigt werden.
Anpassung der Personalbemessung im Krankenhaus notwendig
Das Pflegekompetenzgesetz erweitert das Aufgabenspektrum der Pflege, jedoch spiegelt die derzeitige Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) diese neuen Tätigkeiten noch nicht wider. Mit den neuen Aufgaben steigt der Zeitaufwand für Pflegekräfte, was einen veränderten Personalbedarf zur Folge hat. Der DEKV fordert daher, dass der Gesetzentwurf die Anpassung der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Pflegebedarfsbemessung nach § 137l SGB V im Krankenhaus festschreibt. Dabei müssen die neuen erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten ebenso wie der Qualifikationsmix in der Pflege berücksichtigt werden. Denn Pflege im Krankenhaus ist Teamarbeit, bei der unterschiedliche Qualifikationen der Pflegepersonen einfließen.
Das Bundeskabinett soll das Pflegekompetenzgesetz am 6. November 2024 beraten.