„Der DEKV fordert beschleunigte Verfahren sowie Ausnahmeregelungen bei der Weiterbildungsermächtigung…
Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Landesärztekammern beschleunigte Verfahren einführen, um die Bearbeitungszeit für Weiterbildungsermächtigungen auf drei Monate zu verkürzen. Alternativ wäre eine flexible Regelung zu erwägen, beispielsweise indem vorläufige Weiterbildungsermächtigungen ermöglicht werden. Nur so können Krankenhäuser bei Veränderungen in den bestehenden oder neu zugeteilten Leistungsgruppen das ärztliche Personal zeitnah und bedarfsgerecht anpassen. Diese und weitere Forderungen bringen die evangelischen Krankenhäuser in die heutige Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes ein“, erklärt der Vorsitzende des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbands (DEKV) Christoph Radbruch.
Fehlende Weiterbildungsermächtigung behindert personelle Anpassungen
Die Krankenhausreform wird durch die Zuteilung von Leistungsgruppen zu einer Umstrukturierung in der Krankenhauslandschaft führen. Das bedeutet, in einigen Krankenhäusern werden sich Leistungen verändern oder wegfallen, in anderen neue Leistungen hinzukommen. Das pflegerische und ärztliche Personal muss an diese Veränderungen angepasst werden. Um im ärztlichen Bereich alle Dienste besetzen zu können und Patientinnen sowie Patienten qualifiziert medizinisch zu versorgen, sind Assistenzärztinnen und -ärzte für die Krankenhäuser unverzichtbar. Im Mittelpunkt der Tätigkeit dieser Ärztinnen- und Arztgruppe steht neben der Versorgung der Patientinnen und Patienten die Weiterbildung. Daher sind Krankenhäuser mit Weiterbildungsermächtigung für sie zukunftsorientierte und attraktive Arbeitgeber.
Für die Krankenhäuser ist die Weiterbildungsermächtigung eine Voraussetzung, um Stellen für Assistenzärztinnen und -ärzte zeitnah zu besetzen. Daher müssen Veränderungen in den Leistungsgruppen und die Zuteilung neuer Leistungsgruppen mit einer zeitnahen darauf abgestimmten Weiterbildungsermächtigung durch die Landesärztekammer einhergehen. Der aktuelle Zulassungsprozess als Weiterbildungsstätte ist jedoch sehr aufwendig und dauert mehr als 12 Monate. In dieser Zeit können Assistenzärztinnen und -ärzten die geleisteten Dienste nicht für die zu erbringende Ausbildungszeit angerechnet werden. „Die Forderung des DEKV zielt darauf ab, diese Folge der Krankenhausreform zu entschärfen und den Krankenhäusern zu ermöglichen, Patientinnen und Patienten qualifiziert zu versorgen und ihrem Auftrag zur Weiterbildung junger Ärztinnen und Ärzte gerecht zu werden“, so Radbruch.