DEKV und Diakonie Deutschland fordern klare Verantwortungen und mehr Praxisanleitung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten
Der Referentenentwurf des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) sieht erstmals eine bundesweit einheitliche und staatlich anerkannte Ausbildung in diesen Berufen vor.
Ausbildungskooperationen bei Gesundheitsberufen einheitlich gestalten
Für eine gute und koordinierte Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungsorten Schule und Krankenhaus muss die Verteilung der Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sein, vor allem, wenn sich diese Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft befinden. Bei der Aufteilung der Verantwortung sollte sich der Referentenentwurf am Pflegeberufegesetz vom 17. Juni 2017 orientieren. Zum geplanten Start der Ausbildung von OTAs und ATAs am 1. Januar 2021 können so erste Erfahrungen aus der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes genutzt werden und eine einheitliche Gestaltung aller Ausbildungskooperationen zu Gesundheitsfachberufen erleichtert allen Beteiligten die Umsetzung, fordert der DEKV.
Umfang der Praxisanleitung muss der Verantwortung gerecht werden
Nachbesserungsbedarf sieht der DEKV beim Umfang der Praxisanleitung. Hier sieht der Referentenentwurf wie in der Pflegausbildung verpflichtend mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildung vor. Doch OTAs und ATAs können aufgrund anderer Teamstrukturen weniger als Pflegende auf die Unterstützung erfahrener Kolleginnen und Kollegen setzen. Zudem entsprechen die Verantwortung und Eigenständigkeit dieser Berufe mehr der Tätigkeit von Hebammen als der von Pflegenden. Daher sollte sich auch der Anteil der Praxisanleitung am Referentenentwurf zur Reform der Hebammenausbildung orientieren. Der DEKV empfiehlt daher, den vorgeschrieben Anteil der Praxisanleitung für OTAs und ATAs auf mindestens 20 Prozent anzuheben. Um die personellen Ressourcen für eine qualifizierte Praxisanleitung bereitstellen zu können, muss der damit verbundene Aufwand explizit zu den refinanzierten Aufwendungen für die Ausbildung zählen, fordert der DEKV.