Ein Gastbeitrag von Christoph Radbruch, Vorsitzender des Vorstandes des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbands e.V., in epd-Sozial 3/2021
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil die bisher geltenden Regelungen zum Verbot der Suizidbeihilfe im Strafgesetzbuch für nichtig erklärt. Daher besteht die Notwendigkeit, neue gesetzliche Regelungen für Menschen zu schaffen, die für die Durchführung des Suizids die Hilfe anderer in Anspruch nehmen wollen. Aktuell wird in dieser Diskussion zur Regelung des assistierten Suizids die Frage nach der Rolle von kirchlichen Einrichtungen gestellt. In dieser Debatte sind sich die beiden konfessionellen Krankenhausverbände einig, dass der assistierte Suizid kein reguläres Leistungsangebot von kirchlichen Krankenhäusern sein kann.
Sowohl um innerkirchlich die eigene Notwendigkeit zu begründen als auch um in der anstehenden Debatte der Krankenhausstrukturen in Deutschland sprachfähig zu sein, ist es notwendig, ein klares Profil als kirchliches Krankenhaus zu entwickeln. Dieses Profil muss sich auch im medizinischen Leistungsangebot niederschlagen. Dabei ist es kein Zufall, dass die ersten Palliativstationen in kirchlichen Krankenhäusern eingerichtet wurden, kirchliche Einrichtungen in Projekten für Menschen mit Demenz im Krankenhaus überproportional vertreten sind oder der erste Qualitätsvertrag zur medizinischen Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen vor kurzem durch ein evangelisches Krankenhaus abgeschlossen wurde. Darin spiegeln sich die Parteinahme für vulnerable Patientengruppen und der Versuch, im jeweiligen Kontext das biblische Menschenbild in der Versorgung kranker Menschen konkret umzusetzen.
Gerade weil die kirchlichen Krankenhäuser die Gefährdung des menschlichen Lebens durch Krankheit und Krisen nicht verdrängen, gehört es zum Profil kirchlicher Krankenhäuser, Anwälte des Lebens zu sein. Dies hat zur Folge, dass Menschen, die in der Situation einer schweren Krankheit den Wunsch äußern, ihr Leben zu beenden, Hilfen aus dem Bereich der Palliativmedizin und -pflege angeboten werden. Der assistierte Suizid jedoch gehört nicht zum Leistungsangebot des Krankenhauses.
Diese Haltung achtet gleichwohl die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten. In kirchlichen Krankenhäusern ist der Patientenwille ein hoher Wert. Deswegen ist der Sterbewunsch von Patientinnen und Patienten zu respektieren und eine moralische Verurteilung wird der existenziellen Not der Betreffenden nicht gerecht. Aus diesem Respekt vor der autonomen Entscheidung des Einzelnen kann aber kein Handlungsauftrag für das kirchliche Krankenhaus abgeleitet werden. Auch das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem Recht, Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen, keine Verpflichtung für Staat, Krankenhäuser oder Ärztinnen und Ärzte ab, diese Suizidhilfe auch zu leisten.
Ethische Fallbesprechungen
Der Respekt für die autonome Patientenentscheidung erfordert darüber hinaus, dass – so wie es vom Bundesverfassungsgericht angeregt worden ist – ein Schutzkonzept die Freiverantwortlichkeit, Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Entscheidung gewährleistet. Diese Klärung der Frage, ob der Sterbewunsch eine freie Entscheidung des Einzelnen ist oder z.B. durch eine psychische Krankheit oder Druck der Umgebung hervorgerufen wird, kann – sozusagen neutral – auch in kirchlichen Krankenhäusern erfolgen, ohne den Wunsch nach Suizidhilfe inhaltlich infrage zu stellen. Im Einzelfall, vor allem, wenn keine eindeutige psychiatrische Beurteilung vorliegt, mag es oft zwar gar nicht einfach sein festzustellen, ob eine Entscheidung zum geplanten Suizid selbstbestimmt gefällt worden ist oder nicht. Es gibt aber aufgrund der oft schwierigen Beurteilung von nicht eindeutigen Patientenverfügungen bereits mehrjährige Erfahrungen, wie mit diesen Fragen durch multiprofessionelle ethische Fallbesprechungen verantwortungsvoll umgegangen werden kann.
Von dieser eher diagnostischen Klärung der Entscheidungsfindung ist eine Beratung über die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten der existenziellen Lebenskrise des Patienten zu unterscheiden. Diese Beratung kann nicht neutral erfolgen, weil die Spannung zwischen dem Respekt vor der Selbstbestimmung auf der einen Seite und dem Eintreten für das Leben auf der anderen Seite nicht einfach in Neutralität aufgelöst werden kann. In diesem so verstandenen Beratungsgespräch wird es darum gehen, Alternativen zum Suizid aufzuzeigen. Im Kontext des Krankenhauses sind dies die palliativmedizinischen Möglichkeiten incl. Therapiebegrenzungen bis hin zur palliativen Sedierung sowie ein möglicher Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, der auch die künstliche Beatmung umfassen kann. Zugleich gilt es den Betroffenen darin zu unterstützen, trotz der Erfahrung von existenzieller Not dieses Leben zu bejahen.
Enttabuisierung des Themas „Tod und Sterben“
Der Krankenhausträger sollte sicherstellen, dass durch das multiprofessionelle Team in der Palliativmedizin, in das auch die Krankenhausseelsorge integriert sein kann, sowohl die Somatik und die Spiritualität als auch das Verhältnis zu den Bezugspersonen abdeckt sind. Innerhalb der evangelischen Krankenhäuser sollte zudem durch Fortbildungen das Thema Tod und Sterben weiter enttabuisiert werden. Ziel ist es, die Kompetenz der Mitarbeitenden zu verbessern, auf Todeswünsche von Patienten respektvoll einzugehen und offen mit den Betroffenen über das Thema zu reden. Studien haben gezeigt, dass die Thematisierung von Todeswünschen bei Krebspatienten keine Suizidgedanken auslösen, sondern eher entlasten.
In wenigen Fällen kann es trotz qualitativ hochwertiger Palliativmedizin in kirchlichen Krankenhäusern dazu kommen, dass Menschen mit schweren Erkrankungen kurz vor dem Tod trotzdem um Hilfe beim Suizid bitten und die Ärzte in eine Dilemmasituation kommen. Diese wenigen begründeten Ausnahmefälle entziehen sich als Grenzfall des menschlichen Lebens der moralischen Beurteilung und sind auch nicht durch strafrechtliche Regelungen zu fassen.
Ärzte in einer Dilemmasituation
Die genauen organisationsethischen Implikationen für ein evangelisches Krankenhaus können erst geklärt werden, nachdem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderung des Gesetzes vorliegt. Dabei sollte aber sichergestellt werden, dass es sich um Ausnahmesituationen handelt und eine ethisch begründete Handlung eines Arztes nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Kriterien nur auf einen sehr geringen Teil der vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Fälle zutreffen, da das Gericht vom Recht auf assistierten Suizid in jeder Lebensphase spricht und dieses Recht nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt.
Die beste Suizidprävention in diesen Fällen ist aus Sicht der evangelischen Krankenhäuser der weitere Ausbau und die Vernetzung der stationären und ambulanten Hospiz- und Palliativangebote sowie der psychosozialen Versorgung. Damit einhergehen sollte die Verbesserung der immer noch nicht ausreichenden Informationen über diese Angebote und die schon bestehenden Möglichkeiten zum Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen oder zur Beendigung derselben.