DEKV https://dekv.de RSS-Feed DEKV Thu, 05 Sep 2024 08:29:20 +0200 de-DE SAVE THE DATE: 26. bis 27.11.2024, Berlin, Parlamentarischer Abend „Notfallversorgung von morgen“ & DEKV-Mitgliederversammlung https://dekv.de/save-the-date-26-bis-27-11-2024-berlin-parlamentarischer-abend-notfallversorgung-von-morgen-dekv-mitgliederversammlung/ Tue, 27 Aug 2024 14:03:09 +0000 Liebe Mitglieder, wie werden wir unsere Patientinnen und Patienten künftig versorgen? Wie müssen die Akut- & Notfallstrukturen von morgen aussehen, damit eine proaktive und strategische Patientensteuerung mit allen Akteuren gelingt? Setzt das Notfallreformgesetz die entscheidenden Impulse, um notwendige Strukturanpassungen anzustoßen? Der DEKV verfolgt das Ziel, die flächendeckende Versorgung sektorenverbindend zu gestalten. Die Versorgung muss für die Patientinnen und Patienten sicher sein, qualitäts- und informationstechnisch gestützt, risikogesteuert und ökonomisch nachhaltig. Wie wir diesem Ziel näherkommen und welche Impulse der Veränderung das Notfall-Gesetz und die Reform des Rettungswesens setzen, diskutieren beim Parlamentarischen Abend „Notfallversorgung von morgen“ des DEKV der Bundestagsabgeordnete Dr. Herbert Wollmann (SPD), Berichterstatter für das Notfall-Gesetz, Martin Pin, Präsident der Deutschen Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA) e. V., Dr. med. Thomas Kaiser, Leiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) und Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV) e. V. Am 27. November 2024 ab 8:00 Uhr starten wir mit Networking bei einem Early Bird Frühstück. Die Mitgliederversammlung 2024 des DEKV findet von 10:00-12:00 Uhr in der DEKV-Geschäftsstelle Berlin statt. Nach einer Lunchpause widmen wir uns von 13:00-14:30 Uhr mit einer Keynote der Lage der Notfallversorgung und den Problemzonen in Deutschland. Seien Sie in Berlin dabei, die Mitglieder des DEKV-Vorstands und das Team der DEKV-Geschäftsstelle freuen sich auf Sie und gute Gespräche. Bitte merken Sie sich den 26. und 27. November 2024 für den DEKV vor. Eine schriftliche Einladung mit Programm folgt.  

IM ÜBERBLICK

26.11.2024, 19:00-22:00 Uhr

• Parlamentarischer Abend des DEKV im Clubraum im Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

27.11.2024, ab 8:00-14:30 Uhr

• Ordentliche Mitgliederversammlung 2024 des DEKV mit Early Bird Frühstück • Keynote zur Lage der Notfallversorgung und den Problemzonen in Deutschland • in der DEKV-Geschäftsstelle, Reinhardtstr. 34, 10117 Berlin.

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Krankenhaus-Träger, Krankenkassen und Deutsche Krebsgesellschaft fordern fallzahlunabhängige Vorhaltefinanzierung und evidenzbasierte Qualitätsvorgaben https://dekv.de/krankenhaus-traeger-krankenkassen-und-deutsche-krebsgesellschaft-fordern-fallzahlunabhaengige-vorhaltefinanzierung-und-evidenzbasierte-qualitaetsvorgaben/ Mon, 26 Aug 2024 06:42:32 +0000 Gemeinsame Erklärung von fünf Partnern zur Umsetzung der Krankenhausreform In einer gemeinsamen Erklärung zur Umsetzung der Krankenhausreform fordern Krankenhausträger, Krankenkassen und die Deutsche Krebsgesellschaft von der Politik die Einführung einer fallzahlunabhängigen und bedarfsorientiert ausgestalteten Vorhaltefinanzierung sowie die Schaffung verbindlicher Qualitätsvorgaben für die Krankenhäuser auf Basis wissenschaftlicher Evidenz. Der Appell an Bund, Länder und Regierungsfraktionen wird von der Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser, dem AOK-Bundesverband, der DAK-Gesundheit, dem Deutschen Evangelischen Krankenhausverband sowie der Deutschen Krebsgesellschaft mitgetragen. Nur aus dem Bedarf der Bevölkerung ließen sich zukunftssichere Krankenhausstrukturen ableiten, heißt es in der Erklärung der fünf beteiligten Partner. Daher sehe man die aktuell im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorgesehene jährliche Anpassung der Vorhaltefinanzierung auf Basis der Ist-Zahlen und den fehlenden Bevölkerungsbezug in der geplanten Regelung kritisch. „Wir sprechen uns für eine fallzahlunabhängig und bedarfsorientiert ausgestaltete Vorhaltefinanzierung aus“, betonen die Institutionen in dem gemeinsamen Papier. Nur so könne eine krisensichere, von aktuellen Fallzahl-Schwankungen unabhängige Solvenzsicherung der Krankenhäuser erreicht werden. Zudem plädieren die beteiligten Akteure für einen gesetzlichen Auftrag zur Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Bedarfsbemessungsinstrumentes.

Struktur- und Finanzierungsreform nicht entkoppeln

Auch in puncto Versorgungsqualität formuliert das Bündnis konkrete Forderungen: „Wir plädieren dafür, die Strukturreform nicht von der Finanzierungsreform zu entkoppeln und zeitnah verbindliche Qualitätsvorgaben für die Krankenhäuser auf Basis der wissenschaftlichen Evidenz zu schaffen“, so die Erklärung. Die geplanten Mindestvorhaltezahlen für bestimmte Operationen und Eingriffe seien ein zentrales Element, um bei nicht vorliegender Evidenz die nötige Routine in der Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten und „Gelegenheitsversorgung“ auszuschließen. Zentralisierung und Spezialisierung sollten „insbesondere in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebs“ auf Basis der Ergebnisse aus der Studie zur „Wirksamkeit der Versorgung in onkologischen Zentren“ (WiZen) umgesetzt werden. Diese Studie hatte Daten zu Überlebensvorteilen bei der Behandlung in Krankenhäusern veröffentlicht, die von der Deutschen Krebsgesellschaft als Krebszentren zertifiziert sind.1 Die Festlegung von Leistungsgruppen sowie von Qualitäts- und Strukturvorgaben sei eine komplexe Aufgabe, heißt es in der Erklärung weiter. „Für diese braucht es eine breite Konsensfindung, die die medizinisch-wissenschaftliche Expertise der Selbstverwaltungspartner und der Fachgesellschaften einbeziehen muss und nicht politischen Interessen unterliegen darf.“ Quelle: 1 Schmitt J, Klinkhammer-Schalke M, Bierbaum V, Gerken M, Bobeth C, Rössler M, Dröge P, Ruhnke T, Günster C, Kleihues-van Tol K, Schoffer O, on behalf of the WiZen Study Group: Initial cancer treatment in certified versus non-certified hospitals: results of the WiZen comparative cohort study. Dtsch Arztebl Int 2023; 120. DOI: 10.3238/arztebl.m2023.0169 Pressemitteilung zum Download Gemeinsame Erklärung zum Download]]>
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Gemeinsame Erklärung von Krankenhausträgern, Krankenkassen und Deutscher Krebsgesellschaft zur Krankenhausreform https://dekv.de/gemeinsame-erklaerung-von-krankenhaustraegern-krankenkassen-und-deutscher-krebsgesellschaft-zur-krankenhausreform/ Mon, 26 Aug 2024 06:42:04 +0000 Gemeinsam fordern wir eine konsequente Umsetzung der Krankenhausreform, die die Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten tatsächlich verbessert und eine zukunftsfähige Krankenhausstruktur schafft. Damit die Reform ihre zentralen Ziele erreichen kann, kommt es aus unserer Sicht vor allem auf eine sinnvolle Ausgestaltung der Vorhaltefinanzierung und der zukünftigen Qualitätsvorgaben für die Kliniken an. Daraus ergeben sich drei zentrale Forderungen: 1. Wir sprechen uns für eine fallzahlunabhängig und bedarfsorientiert ausgestaltete Vorhaltefinanzierung Nur aus dem Bedarf der Bevölkerung können zukunftssichere Krankenhausstrukturen abgeleitet werden. Daher sehen wir die aktuell im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorgesehene jährliche Anpassung der Vorhaltefinanzierung auf Basis der Ist-Fallzahlen und den fehlenden Bevölkerungsbezug kritisch. So wird keine wesentliche Änderung im Vergleich zum bestehenden System geschaffen, weil Mengenanreize bestehen bleiben und die Ambulantisierung von Leistungen ausgebremst wird. Wir setzen uns gemeinsam dafür ein, dass die Vorhaltefinanzierung stattdessen fallzahlunabhängig und prospektiv entwickelt sowie in monatlichen Tranchen ausgezahlt wird. So kann eine krisensichere, von aktuellen Fallzahl-Schwankungen unabhängige Solvenzsicherung der Kliniken erreicht werden. 2. Um reale Versorgungsbedarfe aus der Bevölkerung heraus ermitteln zu können, muss ein wissenschaftlich fundiertes Instrument zur Bedarfsermittlung zeitnah entwickelt werden. Wir fordern deswegen einen gesetzlichen Auftrag zur Erarbeitung eines solchen Modells. 3. Wir plädieren dafür, die Strukturreform nicht von der Finanzierungsreform zu entkoppeln und zeitnah verbindliche Qualitätsvorgaben für die Krankenhäuser auf der Basis der wissenschaftlichen Evidenz zu schaffen. Zentralisierung und Spezialisierung müssen auf Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen. Sie sollten insbesondere in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebs auf Basis der Ergebnisse aus der Studie zur „Wirksamkeit der Versorgung in onkologischen Zentren“ (WiZen) konsequent umgesetzt werden. Mindestvorhaltezahlen sind aus unserer Sicht ein zentrales Element, um bei nicht vorliegender Evidenz die nötige Routine zu gewährleisten und Gelegenheitsversorgung auszuschließen. Die Festlegung von Leistungsgruppen sowie von Qualitäts- und Strukturvorgaben ist eine komplexe Aufgabe. Für diese braucht es eine breite Konsensfindung, die die medizinisch-wissenschaftliche Expertise der Selbstverwaltungspartner und der Fachgesellschaften einbeziehen muss und nicht politischen Interessen unterliegen darf. Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser (AKG) AOK-Bundesverband DAK-Gesundheit Deutscher Evangelischer Krankenhausverband (DEKV) Deutsche Krebsgesellschaft (DKG) Gemeinsame Erklärung zum Download]]> https://dekv.de/gemeinsame-erklaerung-von-krankenhaustraegern-krankenkassen-und-deutscher-krebsgesellschaft-zur-krankenhausreform/ Diakonie Deutschland und DEKV: Zukunftsfähige Pflegeassistenzausbildung muss 18 Monate dauern https://dekv.de/diakonie-deutschland-und-dekv-zukunftsfaehige-pflegeassistenzausbildung-muss-18-monate-dauern/ Thu, 08 Aug 2024 11:51:14 +0000 Der Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung stellt eine zwölfmonatige Ausbildung mit eingeschränkten Kompetenzen oder eine 18-monatige Variante zur Diskussion. Damit ist die Dauer der bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung ein zentraler Punkt in der Verbändeanhörung am 8. August 2024. „Aus unserer Sicht ist für ein zukunftsfähiges Berufsbild eine 18-monatige Pflegeassistenzausbildung unbedingt erforderlich. Die Ausbildung muss umfassende Kenntnisse vermitteln, damit die Absolventinnen und Absolventen sich im qualifikationsgemischten Team einbringen können. Weil Patientinnen und Patienten immer komplexere Erkrankungsbilder aufweisen, lassen sich in einer zwölfmonatigen Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vermitteln“, so Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV). Die Diakonie Deutschland begrüßt den mit dem Gesetz geplanten bundeseinheitlichen Rahmen für die Ausbildung von Pflegeassistenzkräften. Die Aufgaben der Pflegeassistenzkräfte werden damit bundesweit vereinheitlicht, die Finanzierung der Ausbildung durch einen Ausbildungsfonds auf breitere Schultern verteilt. Gut ausgebildete Pflegeassistenzkräfte spielen eine große Rolle in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen und entlasten Pflegefachkräfte. Gerade in der Langzeitpflege ist dies ein wichtiger Faktor“, ergänzt Dr. Peter Bartmann, Leiter des Zentrums Gesundheit, Rehabilitation und Pflege in der Diakonie Deutschland.

Qualifikationsmix: Berufsbilder in der Pflege müssen sich ergänzen

Die gemeinsame Stellungnahme der Diakonie Deutschland, des Deutschen Evangelischen Verbands für Altenarbeit und Pflege e.V. (DEVAP) und des DEKV zum Referentenentwurf nennt unter anderem folgende Punkte, um das Berufsbild der Pflegeassistenz im Qualifikationsmix zu schärfen: Um dem Fachkräftemangel in der Pflege wirkungsvoll zu begegnen und Pflegefachkräfte zu entlasten, müssen Pflegeassistenzkräfte generalistisch ausgebildet werden. Dies ist auch nötig, um den Pflegeassistenzkräften eine durchlässige Karriereperspektive innerhalb der Pflege zu eröffnen. Für die neue Regelung der Pflegeassistenzausbildung ist anzustreben, dass behandlungspflegerische Aufgaben wie subkutane Injektionen, Medikamentengabe, Kompressionsstrümpfe oder -verbände anlegen, Sauerstoffgabe in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung übernommen werden. „Für eine qualifizierte Versorgung der Patientinnen und Patienten benötigen wir Mitarbeitende mit unterschiedlichen, klar abgegrenzten Qualifikationen, die sich im Team gegenseitig unterstützen und ergänzen. Klare Kompetenzen tragen zur Zufriedenheit mit der Arbeit bei – ein wichtiger Aspekt, um Mitarbeitende für die Pflege zu gewinnen und im Beruf zu halten“, so Radbruch. Pressemitteilung zum Download Stellungnahme zum Download]]>
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Gemeinsame Stellungnahme von DIAKONIE, DEKV, DEVAP: RefE Gesetz zur bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung https://dekv.de/gemeinsame-stellungnahme-von-diakonie-dekv-devap-refe-gesetz-zur-bundeseinheitlichen-pflegeassistenzausbildung/ Tue, 06 Aug 2024 13:27:39 +0000 Gemeinsam nehmen die Diakonie Deutschland sowie der Deutsche Evangelische Verband für Altenarbeit und Pflege e.V. (DEVAP) und der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung Stellung. Die Diakonie, der DEVAP, der DEKV begrüßen die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung und danken für das Engagement der Bundesministerien die landesunterschiedlichen Ausgestaltungen mit einem Bundesgesetz zu vereinheitlichen. Alle Wir fordern bereits seit langem die Schaffung eines eigenständigen und klaren Berufsprofils für die Pflegeassistenz als Heilberuf i. S. d. Art 74 Abs. 1 Nr. 19 GG mit der Finanzierung über den Ausbildungsfond der Länder nach dem Pflegeberufegesetz. Mit dem Gesetzesentwurf werden zwei unterschiedliche Ausbildungsgänge zur Entscheidung vorgelegt, die Pflegeassistenzausbildung und die Pflegehelferausbildung. Die Diakonie, der DEVAP und der DEKV sprechen sich für eine 18-monatige Pflegeassistenzausbildung aus. Eine 18-monatige Ausbildung zur Pflegeassistenz schafft durch den Kompetenzzuwachs und die gewährleistete Durchlässigkeit zur Fachkraftausbildung eine erstrebenswerte Erleichterung für die Praxis. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Assistenzkräfte über entsprechende Kompetenzen verfügen, um die anderen Pflegefachkräfte (3-jährig ausgebildete, fachweitergebildete und akademische Pflege) zu entlasten. Denn jede Qualifikation hat einen kompetenzorientierten Einsatz im Qualifikationsmix. So kann gelingen, dass die pflegerischen Aufgaben adäquat erbracht  werden. Hier ist die Volltextversion der Gemeinsamen Stellungnahme DIAKONIE, DEKV und DEVAP abrufbar.]]> https://dekv.de/gemeinsame-stellungnahme-von-diakonie-dekv-devap-refe-gesetz-zur-bundeseinheitlichen-pflegeassistenzausbildung/ Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG), (Bearbeitungsstand 3. Juni 2024) https://dekv.de/gemeinsame-stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-reform-der-notfallversorgung-notfallgesetz-notfallg-bearbeitungsstand-3-juni-2024/ Wed, 26 Jun 2024 12:38:48 +0000 Eine qualifizierte Notfallversorgung für alle Menschen in Deutschland ist heute eine Selbstverständlichkeit. Damit das auch in Zukunft so bleibt, müssen die knappen Ressourcen effizient eingesetzt werden. Die gemeinsame gesellschaftliche Aufgabe von Politik, Leistungserbringern wie auch Leistungsträgern ist es, zu prüfen, ob die Versorgungs- und Sicherstellungsaufträge der Leistungserbringer mit den gewachsenen Strukturen und entwickelten Prozessen im Gesundheitswesen patientenorientiert und wirtschaftlich erbracht werden können. Daten zur Inanspruchnahme und zum Ressourceneinsatz im Krankenhaus zeigen, dass mehr als 44 Prozent der Notaufnahmekontakte Selbsteinweiser sind. Davon werden wiederum nur 16 Prozent zur weiteren Behandlung stationär aufgenommen. Die stationäre Behandlungsnotwendigkeit von 16 Prozent zeigt jedoch auch, dass jede sechste Selbstzuweisung in die Notaufnahme erforderlich war.1 Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband und die Diakonie Deutschland fordern nachdrücklich, Patientinnen und Patienten in akutmedizinischen Situationen in der für sie am besten geeigneten medizinischen Versorgungstruktur und Versorgungsform qualifiziert zu behandeln. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist eine sachgerechte Steuerung in den entsprechenden medizinischen Versorgungsbereich eine zwingende Voraussetzung. Von entscheidender Bedeutung ist daher eine flächendeckende Erreichbarkeit sowie die effiziente Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene durch zu gründende Integrierte Notfallzentren. Die Diakonie Deutschland und der DEKV unterstützen ausdrücklich die in diesem Gesetzesvorhaben vorgesehene flächendeckende Etablierung von Integrierten Notfallzentren. Eine anhaltende Fehlsteuerung belastet ansonsten weiterhin alle Akteure sowie die knappen finanziellen Ressourcen, insbesondere aber die der Notaufnahmen in den Krankenhäusern. 1. Vermeidung von Fehlinanspruchnahme benötigt durchgängig geöffnete Notdienstpraxen Die künftigen Integrierten Notfallzentren (INZ) mit den Notdienstpraxen werden die Schlüsselrolle in der tatsächlichen und wahrgenommenen notfallmedizinischen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger einnehmen. Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Notdienstpraxen für die zuständige ambulante Notdienstversorgung 24 Stunden täglich geöffnet sind. Nur so können Patientinnen und Patienten mit akuten gesundheitlichen Problemen jederzeit in Abhängigkeit von ihren medizinischen Bedarfen entsprechend versorgt werden. Der vorgelegte Gesetzesentwurf sieht jedoch vor, dass die Notdienstpraxen im Rahmen der Kooperation nur zu bestimmten Zeiten geöffnet sein müssen. Dies wird besonders in Urlaubszeiten unzureichend sein und zu erheblichen regionalen Versorgungsproblemen führen. In für sie unklaren medizinischen Situationen werden sich Patientinnen und Patienten autonom für die aus ihrer Perspektive geeignetste Versorgung entscheiden. Für eine erfolgreiche bundesweite Implementierung der Integrierten Notfallzentren und zur Entlastung der ressourcenintensiven Akutnotfallkapazitäten ist sicherzustellen, dass Notdienstpraxen rund um die Uhr geöffnet sind. Dadurch wird sichergestellt, dass ambulante Notfallpatientinnen und Notfallpatienten primär Integrierte Notfallzentren aufsuchen. Dort werden Sie dann in Abhängigkeit von den erforderlichen Ressourcen qualifiziert und effizient versorgt. Dringliche Notfälle können so in den begrenzten und notwendig spezialisierten Kapazitäten der Krankenhausnotaufnahmen behandelt werden. Bereits im Sachverständigen Gutachten von 2018 wird darauf hingewiesen, dass Patientinnen und Patienten häufig die Notfall‐Versorgungspfade, gerade im ambulanten Sektor, nicht kennen.2 Eingeschränkte Öffnungszeiten werden daher voraussichtlich das Ziel, die (Fehl‐)Inanspruchnahmen der Notfallversorgung zu reduzieren, nicht erreichen. Die Konsequenz wäre bei Überbeanspruchung der Krankenhausnotfallstrukturen eine mögliche Verzögerung der Versorgung von lebensbedrohlichen Notfällen. Ebenso wäre eine weiterhin ineffiziente Nutzung von Ressourcen gegeben. Auch die starke Frequentierung in den regulären Öffnungszeiten von niedergelassenen Ärzten zeigt deutlich, dass Krankenhausnotaufnahmen auch ohne den Bedarf einer notdienstlichen Akutversorgung eine primäre Anlaufstelle sind (siehe nachfolgende Tabelle)3. Die Notdienstpraxen sind daher 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche zu öffnen. Änderungsvorschlag: §123a Abs. 2 SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren […] Die Notdienstpraxis ist im Rahmen der Kooperation mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen durchgängig zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten belegbar ist, dass die Öffnungszeiten nach Satz 4 aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme unwirtschaftlich sind. […] 2. Ein Integriertes Notfallzentrum je 100.000 zu versorgender Menschen Um eine flächendeckende Versorgung mit Integrierten Notfallzentren sicherzustellen, sollte neben dem Kriterium Fahrzeitminuten auch ein Bevölkerungsbezug bestehen. Die Zahl der zu versorgenden Menschen in den Planungsregionen darf nicht über 100.000 steigen. Die aktuelle Krankenhausreform und die damit verbundene Krankenhausplanung der Länder führen zu einer zunehmenden Zentralisierung von Krankenhäusern und Standorten. Damit ist eine noch nicht abschätzbare Veränderung der Versorgungsangebote verbunden. Um auch in strukturschwachen und ländlichen Gebieten eine Notfallversorgung mit Integrierten Notfallzentren und damit verbundenen Apotheken aufrechtzuhalten, ist die Obergrenze für zu versorgende Menschen in einer Planungsregion auf 100.000 festzulegen. In strukturschwachen und ländlichen Gebieten würde diese bevölkerungsbezogene Obergrenze eine bessere Erreichbarkeit der Gesundheitsversorgung gewährleisten. Die Wege zu den Integrierten Notfallzentren wären kürzer und folglich flächendeckend Integrierte Notfallzentren erreichbar. Dies ist besonders wichtig, da in ländlichen Gebieten oft längere Anfahrtswege bestehen. Mit dieser Obergrenze wird auch für urbane Regionen verhindert, dass die dortigen Integrierten Notfallzentren überlastet werden. In urbanen Gebieten ermöglichen kleinere Planungsregion eine bessere Ermittlung der Erreichbarkeit. Abhängigkeiten von den tageszeitlichen Schwankungen der Verkehrsnachfrage können besser nivelliert werden, da die Entfernungen kürzer wären und die Bedarfe der Bevölkerung besser berücksichtigt werden können. Dies würde auch die Belastung mit nicht akutmedizinischen Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern ohne Integrierte Notfallzentren verringern. Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband und die Diakonie Deutschland fordern daher eine Begrenzung der Planungsregionen auf maximal 100.000 Menschen. Änderungsvorschlag: §123a Abs. 1 SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren […] 2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion (<100.000) […] 3. Sachgerechte Vergütung ambulanter Behandlungen von Notaufnahmen ohne Integriertes Notfallzentrum Hilfesuchende, die Notaufnahmen in zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 108 SGB V ohne Integriertes Notfallzentrum (INZ) aufsuchen, werden aus haftungsrechtlichen Gründen dort medizinisch untersucht sowie behandelt werden müssen. Daher darf die flächendeckende Einführung von Integrierten Notfallzentren keinen Einfluss auf die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von Hilfesuchenden in Krankenhäusern ohne INZ haben. Deshalb ist eine Ausfinanzierung der ambulanten Notfallbehandlung von Patientinnen und Patienten, die eine Notfallambulanz ohne INZ aufsuchen, zu überprüfen und zwischen den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene zu verhandeln. Bei der Refinanzierung ist die zwangsläufig kostenintensivere stationäre Vorhaltungsstruktur der Krankenhäuser zu berücksichtigen, die bei jedem ambulanten Notfallpatient in Beanspruchung genommen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Implementierung der INZ die Patientinnen- und Patientenströme der 21 Millionen behandelten Personen in deutschen Notaufnahmen4 verändern wird. Ambulant behandlungsnotwendige Patientinnen und Patienten werden voraussichtlich primär INZs aufsuchen. In der Folge sind personelle Anpassungen vorgehaltener Strukturen in Krankenhäusern ohne INZ erforderlich. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern wird noch stärker auf die stationäre Versorgung ausgerichtet. Damit sinken die Erlöse aus der Versorgung ambulanter Notfälle. Werden dennoch Notfallpatientinnen und -patienten ambulant versorgt, entstehen höhere Kosten, da weiterhin für eine ambulante Versorgung stationäre Strukturen verwendet werden. Der DEKV und die Diakonie Deutschland fordern daher die sachgerechte und vollumfängliche Ausfinanzierung der beanspruchten notfallmedizinischen Versorgungskapazitäten in den Krankenhäusern. Änderungsvorschlag: Krankenhäuser ohne INZ erhalten für die ambulante Behandlung von Hilfesuchenden eine erhöhte Vergütung zur sachgerechten Refinanzierung der entstandenen Behandlungskosten. 4. Notrufnummern, Akutleitstellen und Rettungsleitstellen Die geplante Anpassung der Ersteinschätzungsinstrumente von Rettungsleitstellen und Akutleitstellen und die enge technische/digitale Vernetzung beider Systeme ist sehr zu begrüßen. Die vorgesehene standardisierte Ersteinschätzung soll laut Referentenentwurf auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Behinderung und psychisch Erkrankten berücksichtigen. Um dies zu gewährleisten, braucht es eine Verknüpfung der Notrufnummern mit psychiatrisch-psychosozialen Kriseninterventionsdiensten. Psychische Erkrankungen spielen bei Akut- und Notfallbehandlungen oft eine Rolle, werden aber vielfach nicht erkannt, was oft zu Unter- oder Fehlversorgung bzw. zu vermeidbaren stationären Notfallbehandlungen führt. Daher ist auch der flächendeckende Aufbau von psychiatrisch-psychosozialen Krisendiensten, wie er im Koalitionsvertrag von 2021 vereinbart wurde, dringend in eines der nächsten Reformvorhaben zu regeln. Für ein wirtschaftlich nachhaltiges Betreiben dieser Dienste ist eine auskömmliche Finanzierung vorzusehen, wobei auch eine anteilige Finanzierung durch die GKV zu regeln ist. Die psychiatrisch-psychosozialen Krisendienste müssen eine 24/7 Erreichbarkeit garantieren und bei Bedarf auch aufsuchend tätig werden können. Zu ihrem Aufgabenspektrum gehören diagnostische Abklärung, therapeutische Krisenintervention sowie eine verlässliche Weiterleitung zu anderen erforderlichen Hilfen. 5. Information zu barrierefreien Praxen Die Informationspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) zu Sprechstundenzeiten und barrierefreien Praxen werden von der Diakonie Deutschland und dem DEKV breit mitgetragen. Ein verlässliches und detailliertes bundesweites Auskunftssystem zur Barrierefreiheit aller Arztpraxen ist darüber hinaus dringend erforderlich. Mit der Richtlinie nach §75 Absatz 7 SGB V der KBV5 liegen seit dem Jahr 2022 bereits Vorgaben hierzu vor. Fragen zur praktischen Umsetzung der Richtlinie bleiben jedoch offen. So wird nicht geklärt, in welchem Rhythmus die KVn bei den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten Daten abfragen, ob Vertragspraxen zur Auskunft verpflichtet sind, wie die KVn die zugelieferten Informationen verifizieren und wie die Informationen für Patientinnen und Patienten auf der Webseite aufbereitet werden. Angekündigt wurde, in der Weiterentwicklung der Richtlinie auch auf die Bedarfe von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen einzugehen – dies ist bislang nicht umgesetzt worden. Wünschenswert ist zudem, dass die KVn und KZVn ihren Informationspflichten auf barrierefreien Online-Portalen nachkommen. 6. Notfallbehandlung von Menschen ohne oder mit unklarem Krankenversicherungsschutz Krankenhäuser dürfen eine Behandlung im Notfall nicht ablehnen. Sie können nach § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG (den sogenannten „Nothelferparagraphen“) eine rückwirkende Kostenübernahme für eine Notfallbehandlung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz und Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus beim Sozialamt erwirken. Die materielle Hilfebedürftigkeit von Patientinnen und Patienten muss das Krankenhaus gegenüber der zuständigen Sozialbehörde darlegen und hierzu eine Vielzahl von Angaben und Nachweisen zu der hilfesuchenden Person vorlegen, was mit großem administrativem Aufwand einhergeht und oftmals nicht möglich ist. Kann die Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden, erfolgt keine Kostenübernahme. Damit der „Nothelferparagraph“ greifen kann, muss die Beweislast über die Hilfebedürftigkeit von Patientinnen und Patienten von den Krankenhäusern auf die Sozialämter übergehen. Zudem beschränkt sich die Kostenübernahme von Notfallbehandlungen auf den Zeitraum zwischen Eintritt des Notfalles und Kenntnis des Sozialamtes über die Hilfebedürftigkeit einer Person, d. h. solange die Öffnungszeiten die Kenntnis des Sozialamtes beschränken. Sobald das Sozialamt in Kenntnis gesetzt ist, geht der Leistungsanspruch vom Krankenhaus auf die hilfebedürftige Person selbst über, das Krankenhaus kann ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Leistungen geltend machen. Um eine Kostenübernahme zu ermöglichen, sollte daher eine Übertragung der Leistungsansprüche zur Erstattung der Krankenhauskosten von der hilfebedürftigen Person auf das Krankenhaus ermöglicht werden, wenn die betroffene Person dem zustimmt. Wir bitten Sie, die vorgenannten Änderungen im Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Maria Loheide, Vorständin Diakonie Deutschland Christoph Radbruch, Vorsitzender DEKV Quellen: 1 Vgl. Gries A, Schrimpf AM, von Dercks N: Hospital emergency departments—utilization and resource deployment in the hospital as a function of the type of referral. Dtsch Arztebl Int 2022; 119: 640–6. DOI: 10.3238/arztebl.m2022.0276 2 Vgl. SACHVERSTÄNDIGENRAT zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen; Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung; Gutachten 2018; Seite 549. 3 Vgl. Gries A, Schrimpf AM, von Dercks N: Hospital emergency departments—utilization and resource deployment in the hospital as a function of the type of referral. Dtsch Arztebl Int 2022; 119: 640–6. DOI: 10.3238/arztebl.m2022.0276 4 Vgl. M.Michael, S.Al Agha, L. Böhm, H. M. Bosse, A. N. Pohle, J. Schürmann, O. Hannappel, E. Tengg, C. Weiß, M. Bernhard: Alters- und geschlechtsbezogene Verteilung von Zuführung, Ersteinschätzung, Entlassart und Verweildauer in der zentralen Notaufnahme; Notfall Rettungsmed 2023 26:39–48 5 „Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Information über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung zur Versorgung (Barrierefreiheit)“:https://www.kbv.de/media/sp/KBV_Richtlinie_Barriere_Sprechzeiten.pdf Stellungnahme zum Download Pressemitteilung zum Download]]> https://dekv.de/gemeinsame-stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-reform-der-notfallversorgung-notfallgesetz-notfallg-bearbeitungsstand-3-juni-2024/ Versorgungsgerechtigkeit in Stadt und Land bei der Notfallversorgung https://dekv.de/versorgungsgerechtigkeit-in-stadt-und-land-bei-der-notfallversorgung/ Wed, 26 Jun 2024 12:38:28 +0000 Heute, am 26. Juni 2024, findet die Verbändeanhörung zum Reformgesetz der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG) statt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme fordern der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) und die Diakonie Deutschland insbesondere eine Obergrenze von 100.000 zu versorgenden Menschen pro Integriertes Notfallzentrum (INZ) sowie die durchgängige Öffnung von Notdienstpraxen. Die Verbände betonen, dass diese Forderungen unabdingbar sind, um eine effektive Steuerung der Patientenströme zu gewährleisten. Wenn die Wartezeiten zu lang sind, werden die Patientinnen und Patienten weiterhin alternative Wege zur Versorgung suchen, was die Organisation und Qualität der medizinischen Notfallversorgung erheblich beeinträchtigt.

Maximal 100.000 zu versorgende Menschen pro INZ

Zusätzlich zu der Regel, dass ein INZ innerhalb von 30 Minuten Fahrzeit zu erreichen ist, sollte eine Obergrenze der zu versorgenden Menschen von 100.000 eingeführt werden. Damit wird in städtischen Regionen eine Überlastung der INZ vermieden. Kleinere Planungsregionen ermöglichen eine bessere Ermittlung der Erreichbarkeit, tageszeitliche Schwankungen können besser aufgefangen und die Bedarfe der Bevölkerung besser berücksichtigt werden. „Wir sind überzeugt, dass durch eine Obergrenze von 100.000 Menschen zur Versorgung durch ein INZ die Belastung mit nicht akutmedizinischen Patientinnen und Patienten besser verteilt wird. Dies wird auch zur Akzeptanz der Integrierten Notfallzentren beitragen. Zur Versorgung der 84,7 Millionen Menschen2 in Deutschland braucht es 850 Integrierte Notfallzentren“, erklärt der Vorsitzende des DEKV Christoph Radbruch.

Notdienstpraxen 24/7 erreichbar

Eine zentrale Rolle bei der Steuerung der Patientinnen und Patienten werden künftig die Integrierten Notfallzentren und die Notdienstpraxen einnehmen. Im Referentenentwurf sind für die Notdienstpraxen eingeschränkte Öffnungszeiten vorgesehen. Allerdings: Daten zum Aufkommen in den Notaufnahmen zeigen, dass eine hohe Anzahl selbstaufsuchender Patientinnen und Patienten zu den Zeiten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser kommen, zu denen die Notdienstpraxen nicht betrieben werden.1 „Jeweils über 40 Prozent der Vorstellungen von selbstaufsuchenden Patientinnen und Patienten in den Notaufnahmen fallen in die Zeit zwischen 6 und 14 Uhr sowie zwischen 14 und 22 Uhr. Daher müssen die Notdienstpraxen durchgängig geöffnet sein. Nur so kann eine effektive Patientinnen- und Patientensteuerung gelingen. Sind Hilfesuchende bereits in der Notaufnahme, ist ihnen eine Abweisung schwer vermittelbar“, betont Radbruch. Der DEKV und die Diakonie unterstützen die flächendeckende Etablierung von Integrierten Notfallzentren. Sie tragen dazu bei, Patientinnen und Patienten im Notfall zielgerichtet zu steuern und qualifiziert zu versorgen. Zugleich werden die knappen finanziellen Ressourcen zielorientiert genutzt und insbesondere die Notaufnahmen in den Krankenhäusern entlastet, da mehr Patientinnen und Patienten ambulant behandelt werden. Quellen 1 Gries A, Schrimpf AM, von Dercks N: Hospital emergency departments—utilization and resource deployment in the hospital as a function of the type of referral. Dtsch Arztebl Int 2022; 119: 640-6. DOI: 10.3238/arztebl.m2022.0276 2 https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/_inhalt.html Pressemitteilung zum Download Stellungnahme zum Download]]>
https://dekv.de/versorgungsgerechtigkeit-in-stadt-und-land-bei-der-notfallversorgung/
Krankenhäuser leben von Vielfalt https://dekv.de/krankenhaeuser-leben-von-vielfalt/ Mon, 17 Jun 2024 15:15:53 +0000 Krankenhäuser sind Orte menschlicher Begegnungen: Patientinnen und Patienten suchen dort Hilfe, Behandlung und Heilung. Ärztinnen, Ärzte und Pflegefachkräfte setzen ihr Wissen und Können zum Wohl der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten ein. Lieferantinnen und Lieferanten wie auch Dienstleisterinnen und Dienstleister unterstützen sie dabei, indem sie dafür sorgen, dass alles vorhanden ist, was im Krankenhaus für eine qualifizierte Patientenbehandlung und für eine gute Organisation benötigt wird. Herkunft, Geschlecht, Religion, sozialer Status oder sexuelle Orientierung spielen bei den Menschen, die im Krankenhaus zusammenarbeiten oder versorgt werden, keine Rolle. Die Zusammenarbeit und der Austausch mit unterschiedlichen Menschen sind wichtige Erfolgsfaktoren bei der medizinisch-pflegerischen und therapeutischen Versorgung. Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) unterstützt die gemeinsame Erklärung der Verbände und Organisationen aus dem Gesundheitswesen 'Demokratie und Pluralismus als Fundament für ein menschliches Gesundheitswesen'. „Ich setze mich für diskriminierungsfreie, rassismusbewusste und gewaltsensible evangelische Krankenhäuser ein, die für alle Patientinnen und Patienten sowie alle Mitarbeitenden und Dienstleister ein sicherer Ort sind“, betont der DEKV-Vorsitzende Christoph Radbruch. Insgesamt haben aktuell 220 Unterstützer die Erklärung vom 18. März 2024 gezeichnet, die sich für Demokratie und Pluralismus einsetzt. Wie wichtig das ist, haben die Ergebnisse der Europawahl 2024 und der Kommunalwahlen vom 9. Juni 2024 gezeigt. „Diese Erklärung setzt ein Zeichen für ein menschliches, diskriminierungs- und gewaltfreies Gesundheitssystem. Nur auf der Basis von Demokratie und Vielfalt ist eine qualifizierte Versorgung aller Patientinnen und Patienten möglich“, so Radbruch. Pressemitteilung zum Download]]> https://dekv.de/krankenhaeuser-leben-von-vielfalt/ DEKV unterstützt Erklärung: Demokratie und Pluralismus als Fundament für ein menschliches Gesundheitswesen https://dekv.de/gemeinsame-erklaerung-von-verbaenden-und-organisationen-aus-dem-gesundheitswesen/ Fri, 14 Jun 2024 15:07:32 +0000 Gemeinsame Erklärung von Verbänden und Organisationen aus dem Gesundheitswesen Demokratie und Pluralismus sind Grundvoraussetzungen für ein Leben in Frieden und Freiheit. Sie sind elementar für das Wohlergehen unseres Landes und Fundament für das Zusammenleben und Zusammenwirken in allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Miteinanders. Auf dieser Basis steht auch und gerade das Gesundheitswesen in Deutschland. Hier zählen Toleranz, Mitmenschlichkeit und Vielfalt, denn Medizin kennt keine Grenzen. Die Beschäftigten in unserem Gesundheitswesen kommen aus allen Teilen der Welt. Patientinnen und Patienten werden gemäß unserem beruflichen Ethos unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, sozialem Status oder sexueller Orientierung medizinisch versorgt. Ärztinnen und Ärzte als Initiatoren dieser Erklärung wie auch weitere Professionen aus dem Gesundheitswesen betrachten deshalb mit großer Sorge, wie Hass und Hetze zunehmen und unsere demokratischen Werte mehr und mehr in Frage gestellt werden. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sind für ein menschliches, diskriminierungsfreies Gesundheitswesen essenziell. Menschen mit Migrationshintergrund sind selbstverständlich Teil unserer Gesellschaft. Auf ihren Beitrag will und kann die medizinische und pflegerische Versorgung in Deutschland nicht verzichten. Der Austausch von Ideen und die Zusammenarbeit mit Menschen aus verschiedenen Nationen und Kulturen bereichern unsere Arbeit, sie sind unerlässlich für wissenschaftliche Exzellenz und medizinischen Fortschritt. Es ist ermutigend, dass Woche für Woche hunderttausende Menschen für den Erhalt von Freiheit und Demokratie auf die Straße gehen. Es ist unser aller Aufgabe, unsere freiheitliche Grundordnung gegen demokratiefeindliche Kräfte zu verteidigen, uns jeglichen radikalen, ausgrenzenden Tendenzen entgegenzustellen und für die Achtung der Menschenwürde einzustehen. Diesem Ansinnen fühlen sich die Berufsgruppen und die Einrichtungen in unserem Gesundheitswesen in besonderer Weise verpflichtet. Position mit Auflistung aller Beteiligten zum Download]]> https://dekv.de/gemeinsame-erklaerung-von-verbaenden-und-organisationen-aus-dem-gesundheitswesen/ Kabinettsbeschluss zum KHVVG vertagt Dissens zwischen Bund und Ländern ins Parlament https://dekv.de/kabinettsbeschluss-zum-khvvg-vertagt-dissens-zwischen-bund-und-laendern-ins-parlament/ Wed, 15 May 2024 12:40:54 +0000 „Der heutige Beschluss des Bundeskabinetts zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) bringt den Gesetzgebungsprozess formal einen wichtigen Schritt voran. Allerdings wurden die Kritikpunkte und Vorschläge der Länder nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen. Mit der heutigen Entscheidung bleibt dieser Dissens bestehen und wird nun in den Bundesstag und Bundesrat getragen. Die dringend benötigte Planungssicherheit für die Krankenhäuser ist weiterhin nicht gegeben“, erklärt der Vorsitzende des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbands (DEKV) Christoph Radbruch. Pressemitteilung zum Download]]> https://dekv.de/kabinettsbeschluss-zum-khvvg-vertagt-dissens-zwischen-bund-und-laendern-ins-parlament/